Aufwendungen von Arzt oder Krankenhaus müssen aber bezahlt werden
Jeder hat das Recht, seine Krankenakte einzusehen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. „Einen Anspruch auf Zusendung oder Aushändigung der Originalunterlagen gibt es jedoch nicht“, stellt Heike Wöllenstein, Referentin für Patientenrechte beim AOK-Bundesverband, im Gesundheitsmagazin Apotheken Umschau klar.
Wer seine Behandlungsakte kopieren lässt, muss dafür bezahlen.
Quelle: Gesundheitsmagazin Apotheken Umschau 4/2006 B