Eine private Krankenversicherung muss „bandscheibengerechte Matratzen“ nicht bezahlen, wenn diese in ihrem Leistungskatalog nicht aufgeführt sind. Das berichtet die Gesundheitszeitschrift Apotheken Umschau unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 23 S 45/02).
Die Kasse ist selbst dann nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Matratzen fallen nicht unter den Begriff „orthopädisches Hilfsmittel“, entschied das Gericht.