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Vorsorgevollmacht: Regeln für die Vertrauensperson


News Redaktion
Vorsorgevollmacht: Regeln für die Vertrauensperson



Vorsorgen, falls man selbst nicht mehr entscheiden kann

Wer sein Schicksal in guten Händen wissen möchte, falls er einmal durch Unfall oder Krankheit nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist, kann eine Vorsorgevollmacht verfassen.



Wie die Gesundheitszeitschrift Apotheken Umschau berichtet, wird in einer solchen Vollmacht eine Person des Vertrauens genannt. Mit einer allgemeinen Vollmacht darf die Vertrauensperson alle Angelegenheiten entscheiden, zum Beispiel in Heilbehandlungen oder medizinische Eingriffe einwilligen, Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, die Heimunterbringung entscheiden oder über Geldangelegenheiten bestimmen. Die Vorsorgevollmacht, die am besten handschriftlich verfasst wird, kann aber auch bestimmte Entscheidungen ausschließen. Immer sollte man sie wenigstens von einem Zeugen unterschreiben lassen, besser jedoch noch vom Notar – nur dann kann man sicher sein, dass etwa Banken oder andere Institutionen sie anerkennen. Die Vorsorgevollmacht ist die rechtlich weitgehendste Verfügung für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit.

Quelle: Gesundheitszeitschrift „Apotheken Umschau“



Redakteur: News Redaktion

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