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Räumpflicht nicht schon während des Schneefalls
Nicht jeder Schneeflocke muß hinterhergefegt werden Mieter oder Hausbesitzer müssen zum Schneeräumen weder in der Nacht aufstehen, noch tagsüber im heftigen Schneetreiben zum Besen greifen. Das geht aus mehreren Gerichtsentscheidungen hervor, die das Apothekenmagazin Senioren Ratgeber nun auflistete.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf etwa stellte fest, dass erst ab sieben Uhr morgens ein geräumter Bürgersteig erwartet werden dürfe (AZ 24 U 143/99). Ein Passant, der gegen sechs Uhr gestürzt war, konnte weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld durchsetzen. In einem anderen Fall entschieden die Richter vom Oberlandesgericht Hamm, dass wiederholtes Streuen „zwecklos und deshalb nicht zumutbar“ sei, wenn sich in kurzer Zeit immer wieder Glatteis bildet (AZ 13 U 231/82). Auch während eines „anhaltend starken Schneefalls“ muss der Bürgersteig noch nicht gestreut zu werden, sondern erst dann, wenn der Schneefall nachgelassen hat (Landgericht Nürnberg-Fürth, AZ 2 S 2867/92). Das Problem einfach an einen kommerziellen Streudienst zu delegieren, kann aber problematisch sein: Sind die bezahlten Schneeräumer nachlässig, haftet doch der Auftraggeber (Oberlandesgericht Frankfurt, AZ 17 U 217/87).
Quelle: Apothekenzeitschrift „Senioren Ratgeber“
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