Auffällig laute Nachbarn sind eine Belastung andere Mieter und mindern die Lebensqualität. Ständiges und lautstarkes Feiern, Streiten oder Musikhören müssen von den übrigen Hausbewohnern nicht klaglos hingenommen werden. Es gibt eine Reihe von rechtlichen Handhaben, um gegen die lästigen Störenfriede vorzugehen.
Das Gespräch suchen
Der erste Schritt bei zu lauten Nachbarn sollte immer die Kommunikation sein. Ein einmaliger Ausrutscher muss keine Beschwerden beim Vermieter oder gar rechtliche Schritte nach sich ziehen. Kommt es einmal in der Nachbarwohnung zum lautstarken nächtlichen Ehekrach oder übt die Tochter einmal in der Mittagsruhe den Flohwalzer, lässt sich darüber hinwegsehen. Unnötiger Streit unter Nachbarn stört den Hausfrieden und sollte vermieden werden. Wenn sich allerdings die Ausfälle häufen, kann der genervte Nachbar gegensteuern. Erst einmal sollte freundlich, aber bestimmt das Gespräch gesucht werden.
Vermieter informieren
Wenn das nichts fruchtet, wird im nächsten Schritt der Vermieter schriftlich informiert, wobei die Vorwürfe konkret zu benennen sind, am besten mit Zeugen. Treiben es die Nachbarn etwa beim nächtlichen Trinkgelage zu bunt und schallt auch nach 22 Uhr noch laute Punk- oder wahlweise Blasmusik durch die Stille der Nacht, sollten Nachbarn die Polizei rufen. Sie wird die Störenfriede zur Ordnung rufen und den Lärm abstellen.
Abmahnung
Sollten sich die Vorfälle weiterhin häufen und der Nachbar in seinem Treiben keine Ruhe geben, ist der Vermieter in der Pflicht den Lärm zu beseitigen. Es ist ausschließlich Sache des Vermieters, den Störer innerhalb der Hausgemeinschaft abzumahnen und gegebenenfalls mit Kündigung zu drohen.
Mietminderung
Schafft es der Vermieter nicht den lärmenden Nachbarn zur Ordnung zu rufen oder zum Auszug zu bewegen, darf der belästigte Mieter die Miete kürzen. Je nach Gericht wurden in solchen Fällen Mietminderungen von bis zu 50 Prozent als rechtens angesehen. Wenn sämtliche Maßnahmen nichts fruchten, können Mieter versuchen, gegen ihre zu lauten Nachbarn mit einer Unterlassungsklage vorzugehen. Im ungünstigsten Fall für den Störer kann das ein empfindliches Bußgeld zur Folge haben.