Unter Abschreibung wird der Wertverlust des Unternehmens-vermögens verstanden. Wertverluste können auf spezielle Gründe – wie beispielsweise Schäden durch Unfälle, Preisverfälle o. ä. – oder auf allgemeine Gründe – wie etwa Verschleiß von Produktionsgeräten – zurückzuführen sein. Die aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise ermittelte Abschreibung wird im Rahmen der Gewinnermittlung als Aufwand angesehen.Die Vornahme von Abschreibungen hat den Zweck, ständig den momentanen Wert des Betriebsvermögens ermitteln zu können. Dabei werden Wertverluste buchhalterisch in Preiskalkulationen einbezogen, da Abschreibungen in ihrer Eigenschaft als so genannte Betriebsausgaben vor allem die Höhe der auf den Unternehmensgewinn anfallenden Steuern positiv beeinflussen. Außerdem haben sie im Rahmen der Handelsbilanz Wirkung auf den Wertansatz von Vermögensgegenständen, da diese maximal mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden dürfen. Der durch Abschreibungen festgestellte Wertverlust wirkt sich auf diesen Ansatz aus.
Abschreibungen können sich auf das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen eines Unternehmens beziehen. Werte aus dem Anlagevermögen sind in der Regel langfristig nutzbar. Durch Abschreibungen müssen diese nicht im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr als Aufwendungen verbucht werden. Der Wertverzehr kommt zum Ausdruck, indem die Buchung von Gegenständen aus dem Anlagevermögen durch Abschreibungen auf die gesamte Nutzungsdauer verteilt wird. Der Wert von Gegenständen des Umlaufvermögens nimmt durch Zeit und Nutzungsdauer nicht ab. Deshalb sind für diese Werte nur Teilabschreibungen möglich.
Abschreibungsursachen können plan- und außerplanmäßig vorgenommen werden. Generell zum Wertverlust führen und planmäßig abzuschreiben sind etwa verbrauchsbedingte, zeitlich, ökonomisch und juristisch bedingte Ursachen. Im Falle zum Beispiel von Unfallschäden sind alternativ außerplanmäßige Abschreibungen möglich.
Abschreibungen können in zwei Varianten vorgenommen werden. Die direkte Abschreibung mindert den Wert des entsprechenden Postens bilanztechnisch unmittelbar um den Betrag, der als Aufwand verbucht ist, wodurch sich die Summe der Bilanz verringert. Bei der indirekten Abschreibung wird dagegen ein Posten zur so genannten Wertberichtigung ausgezeichnet; die Bilanzsumme ist davon nicht betroffen.
Mit dem Nutzungsbeginn eines Gegenstandes zu Betriebszwecken wird die Abschreibung erstmals vorgenommen. Ab dem Wegfall oder Ausscheiden eines Wertes aus dem Betrieb sind Abschreibungen nicht mehr möglich. In der Regel führen planmäßige Abschreibungen dazu, dass im letzten Jahr der Nutzung ein Gegenstand auf den Buchungswert 0 reduziert und damit voll abgeschrieben ist.