Die Deckungszusage
Unter einer Deckungszusage versteht man die Einräumung von Versicherungsschutz, auch wenn zu dem Zeitpunkt wo die Zusage erteilt wird, noch kein Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und der Versicherungsgesellschaft geschlossen wurde. Der Versicherungsvertrag kann, unabhängig von einer bereits erteilten Deckungszusage, jederzeit abgelehnt werden.
Am häufigsten wird der Begriff „Deckungszusage“ im Bereich der KFZ Versicherung verwendet. Mit jedem Ausstellen einer Doppelkarte und dem Zulassen eines Fahrzeuges bei einer Zulassungsstelle, erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage, anfänglich nur im Haftpflichtbereich. Hat der Versicherungsnehmer in spé in der Zeit bis der Vertrag geschlossen wird einen Unfall, so muss die Versicherung die entstandenen Haftpflichtkosten übernehmen.
Kommt nach der Erteilung einer Deckungszusage kein Versicherungsvertrag zu Stande, so ist die Versicherung berechtigt für die Zeit der Deckungszusage eine Prämie zu erheben. Der uneingeschränkten Leistungspflicht der Versicherung tut das aber keinen Abbruch.
Deckungszusagen gibt es bei verschiedenen Versicherungen
Deckungszusagen werden aber nicht nur in der KFZ Versicherung angewandt, auch in anderen Versicherungssparten sind sie durchaus üblich. Rechtsschutzversicherungen haben zum Beispiel auch oft Deckungszuagen, die eine Leistung noch vor zustandekommen des Vertrages garantieren. Auch hier sind aber unbedingt die speziellen Klauseln zur vorläufigen Deckungszuage zu beachten.
Keine Deckungszusage bei Lebensversicherungen
In einigen Versicherungsarten wird aber generell keine Deckungszusage vergeben. Hierzu gehören z.B. die Lebensversicherungen. Bevor ein Versicherungsunternehmen einen Antrag nicht auf Herz und Nieren (sogar im wahrsten Sinne des Wortes) geprüft hat, wird es auch keine Leistung im Todesfall der versicherten Person in spé erbringen.