Welche Bedeutung die Jahresarbeitsentgeldgrenze in der privaten Krankenversicherung hat, was es in Bezug auf diese Kennzahl zu beachten gilt welche Besonderheiten es ab 2003 gibt.
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Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen, also die allgemeine und die besondere, als Rechengrößen der Sozialversicherung fungieren als Versicherungspflichtgrenzen. Sie werden jährlich neu und in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Einkommensentwicklung des vorvergangenen Jahres im Verhältnis zum vergangenen Jahr festgelegt.
Wichtige Änderungen
Bis zum 31.12.2002 waren Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze einheitlich geregelt, wie es das Sozialgesetzbuch (SGB XI, § 223 Abs. 3 SGB V und § 55 Abs. 2) vorgesehen hatte. Zum 1.1.2003 wurde die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze aber von der Beitragsbemessungsgrenze, die zu diesem Zeitpunkt 40.500 Euro pro Jahr betrug, abgekoppelt und auf 45.900 Euro festgelegt. Hintergrund war die regelmäßige Abwanderung besser verdienender Arbeitnehmer von der GKV in die PKV, die einen Beitragsschwund im gesetzlichen Krankenversicherungssystem verursachte, der damit eingedämmt werden sollte. Um aber für alle Personen, die vor dem 31.12.2002 schon privat krankenversichert waren, eine Regelung zu finden, wurde für diesen Personenkreis die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (SGB V, § 6 Abs. 7) eingeführt, die de facto noch immer mit der Beitragsbemessungsgrenze übereinstimmt.
Funktion der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Diese Rechengrößen fixieren die Höhe des Brutto-Arbeitsentgeltes, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert ist, sich also freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern kann. Die Versicherungsfreiheit tritt zum Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer ein höheres Einkommen durch einen beruflichen Aufstieg, durch Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder aus anderen Gründen erhält. Wesentlich für die Versicherungsfreiheit ist das Überschreiten der Grenze im Laufe eines Jahres. Somit kann der Arbeitnehmer zum 1.1. des Folgejahres entscheiden, ob er in die PKV wechseln oder freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse sein und den Höchstbeitrag zahlen will. In jedem Fall muss er aber eine Krankenvollversicherung nachweisen, da in Deutschland eine generelle Krankenversicherungspflicht besteht. Die Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze beeinflusst also wesentlich die Wechselmöglichkeit von der GKV zur PKV. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer, in die PKV zu wechseln, hat er ab Feststellung seiner Versicherungsfreiheit zwei Wochen Zeit, den Austritt aus der GKV zu erklären.
Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Jahr | allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze |
---|---|---|
2002 | 40.500 Euro | 40.500 Euro |
2003 | 45.900 Euro | 41.400 Euro |
2004 | 46.350 Euro | 41.850 Euro |
2005 | 46.800 Euro | 42.300 Euro |
2006 | 47.250 Euro | 42.750 Euro |
2007 | 47.700 Euro | 42.750 Euro |
2008 | 48.150 Euro | 43.200 Euro |
2009 | 48.600 Euro | 44.100 Euro |
2010 | 49.950 Euro | 45.000 Euro |
2011 | 49.500 Euro | 44.550 Euro |
2012 | 50.850 Euro | 45.900 Euro |
2013 | 52.200 Euro | 47.250 Euro |
2014 | 53.550 Euro | 48.600 Euro |
2015 | 54.900 Euro | 49.500 Euro |
(Jahres-Brutto-Einkommen)
Da die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze der Beitragsbemessungsgrenze entspricht, dient sie als Berechnungsgrundlage für den Höchstbeitrag in der GKV und den einheitlich geregelten Basis-Tarif in der PKV
Status-Wechsel in der Krankenversicherung
Zum einen können also Arbeitnehmer, deren Jahres-Brutto-Einkommen die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zum 1.1. des Folgejahres innerhalb von zwei Wochen den Austritt aus der GKV erklären. Voraussetzung ist allerdings, dass das Einkommen auch die im neuen Jahr gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Versäumt er die Austrittserklärung, hat er danach immer noch die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln. Die Kündigung muss dabei mit Monatsfrist zum Ende eines Monates bei der GKV eingehen. Zum anderen bedeutet ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze den sofortigen Eintritt der Versicherungspflicht, wobei auch hier der 1.1. der Stichtag ist. An dieser Stelle können Arbeitnehmer entscheiden, ob sie wieder zurück in die GKV wollen oder aber einen Antrag auf dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dies ist in allen Konsequenzen genau zu überdenken, denn diese Entscheidung ist verbindlich. Auch für Personen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist dieser Weg zurück in die GKV verschlossen, wenn ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Sie verbleiben dann dauerhaft in der PKV.
Weitere Personengruppen mit Zugang zur PKV
Nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums und Eintritt in das Berufsleben, können Personen, die voraussichtlich ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen werden, in die PKV wechseln. Diese Möglichkeit steht auch Personen zu, die erstmals in Deutschland beschäftigt sind und ein entsprechendes Einkommen erzielen. Wechselt ein Selbstständiger in ein Angestelltenverhältnis und bezieht so ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, ist er ebenfalls versicherungsfrei. Ausschlaggebend ist also immer das Brutto-Jahres-Einkommen, außer die Person hat bereits das 55. Lebensjahr vollendet.
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der privaten Krankenversicherung
Grundsätzlich handelt es sich um eine Rechengröße in der Sozialversicherung, die die Einkommensgrenze markiert, die über die Versicherungspflicht in der GKV entscheidet. Da es seit dem 1.1.2003 neben der allgemeinen auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt, ist bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht das Eintrittsdatum in die PKV mit zu berücksichtigen. Für alle Personen, die bereits vor dem 1.1.2003 privat krankenversichert waren, gilt demzufolge die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Für die private Krankenversicherung sind diese Grenzen insofern interessant, als dass für Arbeitnehmer mit einem höheren Brutto-Jahres-Einkommen zum 1.1. des Folgejahres die Versicherungsfreiheit festgestellt wird und somit die Möglichkeit zum Wechsel in die PKV besteht. Dazu müssen die betreffenden Personen innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung den Austritt aus der GKV erklären und einen adäquaten Versicherungsschutz nachweisen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jährlich neu festgelegt, so dass die Versicherungspflicht wieder eintreten kann, solange der Versicherte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Hallo,
ich bin schon vor dem 31.12.2002 privat versichert gewesen – also gelten für mich die besonderen Lohngrenzen. Verstehe ich das richtig, dass sich dadurch auch ein Ausstieg aud der PKV wesentlich schwieriger gestaltet da es im o.g. Beispiel bedeutet dass ich weniger als 49.500€ als Brutto-Jahreseinkommen verdienen muss (statt 54.900€) ?
Oder gilt das nur im umgekehrten Fall, dass jemand trotzdem drinbleiben kann – wenn er mind. 49.500€ verdient.
Ich verdiene an die 60.000€ und möchte durch Altersrückstellung und ggf. Arbeitszeitverkürzung unter die wichtige Jahresarbeitentgeltgrenze kommen.
Welche Grenze ist bei einem geplanten Ausstieg aus der PKV in meinem Fall bindend?
Zählen unregelmäßige Provisionszahlungen sowie Sachbezug für PKW (1%-Regelung) auch zum Jahresarbeitsentgelt dazu – oder sind diese ausgenommen?
Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus.
MfG
S.L.