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    Home»Nachrichten»ALG-I-Sonderregelung für Kurzzeit-Beschäftigte wird kaum genutzt
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    ALG-I-Sonderregelung für Kurzzeit-Beschäftigte wird kaum genutzt

    8. Dezember 2018↻ 5. April 20232 min
    Bundesagentur für Arbeit, über dts Nachrichtenagentur
    Foto: Bundesagentur für Arbeit, über dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Die Sonderregelung für Kurzzeit-Beschäftigte beim Arbeitslosengeld I wird bisher kaum genutzt. Das geht aus der Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, über die das „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (Samstagausgaben) berichtet. Bislang wurde Arbeitslosengeld I auch dann gezahlt, wenn die Betroffenen innerhalb von 24 Monaten mindestens sechs Monate überwiegend in auf nicht mehr als zehn Wochen befristeten Jobs gearbeitet und dabei eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten haben.

    Laut Bundesarbeitsministerium wurde diese Sonderregelung zwischen April 2016 und März 2017 in gerade einmal 238 Fällen genutzt – vor allem von Schauspielern, Theater-, Film- und Kameraleuten sowie Ton- und Bühnentechnikern. Union und SPD hatten zuletzt bereits auf die geringe Inanspruchnahme der Sonderregelung reagiert. Mit einem gerade vom Bundestag verabschiedeten Gesetz sind die Hürden für den Arbeitslosengeld-I-Bezug von Kurzzeit-Beschäftigten noch einmal gesenkt worden.

    Ab dem 1. Januar 2020 können die Betroffenen ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb von 30 statt bisher 24 Monaten sammeln. In dieser Zeit müssen sie Verträge vorweisen, die in der Summe mindestens sechs Monate betragen – überwiegend mit Jobs von nicht mehr als 14 Wochen Dauer. „Mit dem Qualifizierungschancengesetz hat die Bundesregierung die falschen Weichen gestellt und schließt weiterhin viel zu viele prekär Beschäftigte vom Arbeitslosengeldbezug aus“, sagte Linken-Arbeitsmarktexpertin Sabine Zimmermann dem RND. „Beitragszahlerinnen und Beitragszahler müssen aber ein Recht haben auch eine Gegenleistung zu erhalten.“

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    Sebastian Fiebiger
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