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    Home»Nachrichten»Ex-Verfassungsrichter hält Prüfung von AfD-Teilverbot für möglich

    Ex-Verfassungsrichter hält Prüfung von AfD-Teilverbot für möglich - Nachrichten

    News RedaktionNews Redaktion15.07.26
    Werbematerial für AfD-Verbotsverfahren (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Werbematerial für AfD-Verbotsverfahren (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Der frühere Bundesverfassungsrichter Peter Huber hält es für möglich, dass ein Verbot von AfD-Landesverbänden oder anderen Untergliederungen der Partei durch das Bundesverfassungsgericht geprüft werden kann.

    Wenn eine Partei nicht in Gänze verfassungsfeindlich agiere, müsse sich der Staat auf die Untergliederungen beschränken, bei denen das der Fall sei, sagte der Rechtswissenschaftler dem "Stern". Dann sei ein Teilverbot das mildere Mittel, um das von der Partei ausgehende Risiko für die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuwehren. Dabei liege vor allem nahe, den Thüringer AfD-Verband unter Björn Höcke in den Blick zu nehmen.

    Es müsse die Frage beantwortet werden, ob vielleicht nur Teile einer Partei existierten, die die roten Linien der Verfassung überschritten, während sich der Rest im legitimen Spektrum bewege. So würden zudem Auswüchse bekämpft und dem Rest der Partei die Chance gegeben, sich innerhalb der Verfassungsordnung zu stabilisieren, erklärte Huber, der vor seiner Berufung an das Bundesverfassungsgericht CDU/CSU-Politiker und Innenminister von Thüringen war.

    Nach Artikel 21 des Grundgesetzes sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht kann allerdings nicht von selbst tätig werden; nötig ist ein Prüfauftrag durch den Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung.

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