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    Home»Nachrichten»Ex-Verfassungsrichterin greift in Debatte um AfD-Verbotsantrag ein
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    Ex-Verfassungsrichterin greift in Debatte um AfD-Verbotsantrag ein

    News Redaktion News Redaktion20.06.25
    AfD-Logo (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: AfD-Logo (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Frankfurt/Main (dts Nachrichtenagentur) – Hinsichtlich der Entscheidung der Bundesregierung, ob sie einen Antrag auf Prüfung eines Verbots der AfD beim Bundesverfassungsgericht stellt, sieht Gabriele Britz, ehemalige Richterin des Gerichts, klare Grenzen für den Ermessensspielraum.

    „Wenn wirklich sicher ist, dass die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen, und wenn man außerdem es eine Weile auf politischem Wege versucht hat und die Probleme nicht in den Griff bekommen hat – ich denke, dann muss irgendwann der Antrag gestellt werden“, sagte die ehemalige Verfassungsrichterin dem Podcast „Ist das gerecht?“ der „Süddeutschen Zeitung“. Die Freiheit der Bundesregierung, sich mit der Stellung eines Verbotsantrags Zeit zu lassen oder sich auch ganz dagegen zu entscheiden, habe „irgendwann eine Grenze“. Das entsprechende Ermessen sei nicht endlos, mahnte die Juristin, die von 2011 bis 2023 Richterin in Karlsruhe war.

    Zudem widerspricht Britz Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU). Dieser hatte mit Blick auf die Entscheidung des Bundesamts für Verfassungsschutz, die AfD als „gesichert rechtsextrem“ einzustufen, kürzlich gesagt, dass dies noch keine ausreichende Grundlage für einen Verbotsantrag sei. Der Verfassungsschutz hatte nämlich lediglich festgestellt, dass die AfD den Grundsatz der Menschenwürde „gesichert“ bekämpfe – nicht jedoch, dass die AfD auch die weiteren beiden Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekämpfe, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

    Das sei so nicht richtig, sagte nun Britz, die seit dem Ende ihrer Amtszeit in Karlsruhe als Professorin an der Goethe-Universität Frankfurt am Main lehrt. „Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder klargestellt, dass es genügt, wenn eines der drei Elemente betroffen ist.“

    Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, sind nach Artikel 21 des Grundgesetzes „verfassungswidrig“. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In einem Bundesgesetz ist geregelt, dass der Verbotsantrag dazu von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden kann.

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