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    Home»Nachrichten»Frei will Gehaltsobergrenze für Unterhaltsvorschuss

    Frei will Gehaltsobergrenze für Unterhaltsvorschuss - Nachrichten

    News RedaktionNews Redaktion15.07.26
    Mutter mit zwei Kindern (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Mutter mit zwei Kindern (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Kanzleramtschef Thorsten Frei (CDU) will beim Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende kürzen. Wer mehr als 4.500 bis 5.000 Euro brutto im Monat verdiene, solle keinen Anspruch mehr darauf haben, dass der Staat für säumige Unterhaltspflichtige in Vorleistung trete, sagte Frei dem Talk-Format "Stimme am Morgen" des TV-Senders der "Welt" am Mittwoch.

    "Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, die müssen wir konzentrieren auf diejenigen, die wirklich bedürftig sind", so Frei. "Und das bedeutet eben, wir müssen da eine Gehaltsgrenze einziehen. Wer über dieser Gehaltsgrenze liegt, der kann keinen Anspruch darauf haben, dass die Allgemeinheit für Zahlungsausfälle des Partners einsteht."

    Die genaue Grenze werde sich erst im Gesetzgebungsverfahren erweisen. Eine ungefähre Spanne gab Frei aber vor: Man könne von einer Grenze sprechen, die bei 4.500 bis 5.000 Euro Monatseinkommen liege. Ab da sei es kaum zu rechtfertigen, warum die Allgemeinheit einspringen solle.

    Frei wies auch die Kritik von SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf an den Plänen zur Streichung des Unterhaltsvorschusses für 16- bis 18-Jährige zurück. Es werde niemand im Regen stehen gelassen, behauptete er. Die Regelung sei zusammen mit anderen Veränderungen, etwa im Bundesteilhabegesetz oder der Kinder- und Jugendhilfe, von der Ministerpräsidentenkonferenz Ende Juni beschlossen worden.

    Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss seien in den letzten acht Jahren um das Vierfache gestiegen, so Frei. Das belaste die Städte, Gemeinden und Landkreise. Wenn man dort Entlastung schaffen wolle, müsse man genau an solche Dinge herangehen.

    Jugendämter können sich das Geld für die Vorleistung vom säumigen Elternteil im sogenannten Regress zurückholen. Die Rückzahlungspflicht greift aber nur, wenn dieser Elternteil finanziell leistungsfähig ist. In den meisten Fällen bleibt der Staat allerdings auf den Kosten sitzen.

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