Das Bundesjustizministerium stellt den Verlagen ein umfangreiches Leistungsschutzrecht in Aussicht.
Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Das Urheberrecht soll künftig Verlegern ein Leistungsschutzrecht gegen die gewerbliche Übernahme von Artikeln im Internet gewähren. „Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechtes soll dem neu entstandenen Schutzbedürfnis der Presseverlage Rechnung getragen werden“, heißt es im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, der dem „Handelsblatt“ (Freitagsausgabe) vorliegt. Der Entwurf sieht für die Verlage einen Unterlassungsanspruch bei gewerblicher Nutzung vor.Dritte können laut dem Entwurf Artikel gewerblich nur nutzen, wenn sie sich mit den Verlagen auf eine Gebühr einigen. „An diesen Einnahmen müssen die Autoren angemessen beteiligt werden“, heißt es in dem Referentenentwurf. Bislang mussten sich Verlage auf Rechte stützen, die ihnen die Autoren einräumen. Ein Nachweis war im Einzelfall bei einem Rechtsstreit über die Urheberschaft im Internet schwierig.
Privat vs. Gewerblich
Der Referentenentwurf unterscheidet klar zwischen privater und gewerblicher Nutzung von Printartikeln. So bleibt etwa für private Blogger erlaubt, Internetartikel mit Printartikel zu verlinken und weiter aus den Printartikeln zu zitieren. Das Zitatrecht bleibt nach dem Entwurf vollkommen unberührt. Das Kabinett soll am 4. Juli noch vor der Sommerpause über den Entwurf entscheiden. [dts Nachrichtenagentur]
Das schreiben Andere zum Leistungsschutzrecht:
- Netzpolitik: Das Leistungsschutzrecht im Wortlaut
- Golem: Nutzer können so ein Recht kaum überblicken
- Grün Digital: Leistungsschutzrecht für Presseverlage: Der längste Schnellschuss aller Zeiten
- Webwriting Magazin: Leistungsschutzrecht: Wie wärs mit einem Verlinkungsstreik für einen Tag?
Die ganze Idee des Leistungsschutzrecht ist dermaßen absurd, dass man fast gar keinen konstruktiven Vorschlag dazu machen kann.
Das deutsche Urheberrecht bietet ausreichende Möglichkeiten, Übernahmen von Artikel zu verhindern bzw. zu ahnden. Wenn ein Leistungsschutz jetzt ohne Nachweis der Urheberschaft greift, öffnet man – dem ohnehin schon umfangreich betriebenen Missbrauch – Tür und Tor.
Das Leistungsschutzrecht ist reine Klientelpolitik. Nur wird sie den „Patienten Printpresse“ nicht retten. Die Verlage tun gut daran, ihre Energie in Geschäftsmodelle zu stecken, die dem Wandel im Medienkonsum Rechnung tragen.