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    Home»Nachrichten»Verfassungsschutz darf AfD in Baden-Württemberg beobachten

    Verfassungsschutz darf AfD in Baden-Württemberg beobachten » Nachrichten

    News RedaktionNews Redaktion13.11.24
    AfD-Logo (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: AfD-Logo (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Stuttgart (dts Nachrichtenagentur) - Der Verfassungsschutz in Baden-Württemberg darf den AfD-Landesverband als Verdachtsfall beobachten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies eine Beschwerde der AfD gegen die Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall durch das Landesamt für Verfassungsschutz in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss zurück.

    Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte den AfD-Landesverband am 13. Juli 2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt erhoben. Am Tag darauf veröffentlichte es anlässlich der Bekanntgabe des baden-württembergischen Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2021 eine Pressemitteilung, in der es die Beobachtung öffentlich bekannt gab. Einen hiergegen gerichteten Eilantrag der AfD hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart im November 2023 abgewiesen.

    Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Rückweisung der AfD-Beschwerde heißt es jetzt, dass das Landesverfassungsschutzgesetz entgegen der Auffassung des Antragstellers auch auf politische Parteien anwendbar sei. Der besondere Schutz der Parteien durch das Grundgesetz schließe eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht aus. Eine verfassungsschutzrechtliche Beobachtung von Parteien sei auch mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit vereinbar.

    Die Voraussetzungen für die Einstufung als Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes lägen vor, so das Gericht. Als Anhaltspunkt genannt wird unter anderem "das Eintreten für einen ethnischen Volksbegriff durch Mitglieder des Antragstellers". Darüber hinaus gebe es Anhaltspunkte einer "diskriminierenden Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund gegenüber denjenigen ohne Migrationshintergrund" sowie für eine mögliche Herabwürdigung von Muslimen.

    Der Beschluss vom 11. November ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar (1 S 1798/23).

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