Webmaster Forum - Infos über kostenloses Forum, Vermarktung

    

 · Home · Impressum & Datenschutz · Suche

Seiten mit Postings: 1

zum Seitenende

 Forum Index —› Politik, Gesellschaft und Lifestyle —› Das neue Urheberrecht (ab 01.08.03)
 


Autor Mitteilung
DerClown
Testrang6

Beiträge: 424


Gesendet: 15:51 - 27.07.2003

Das neue Urheberrecht

FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes

Nachdem der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nur noch marginale Änderungen eingebracht hatte, ist das neue Urheberrecht nunmehr in trockenen Tüchern. Mit einer Veröffentlichung und einem Inkrafttreten wird im August 2003 gerechnet.

Auf Grundlage der bisherigen amtlichen Dokumente haben wir für Sie eine aktuelle Fassung des neuen Urheberrechtes schon vor Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zusammengestellt(http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrechtsgesetz-neu.pdf).

Viele Fragen ergeben sich im Bereich der Privatkopie, das Kopierschutzes und dessen Umgehung mit all seinen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Folgen.

Nachfolgend haben wir die häufigsten Fragen für Sie zusammengestellt und versuchen diese auf Grundlage der Gesetzgebungsbegründung zu beantworten.

Eine Übersicht über die gesetzgeberischen Quellen finden Sie auf der Internetseite des Institutes für Urheber- und Medienrecht(http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/).

Das neue Urheberrechtsgesetz setzt die Vorgaben der sogenannten Informationsrichtlinie der EU um.

Folgende Quellen wurden durch uns unter anderem berücksichtigt:

- der Referentenentwurf der Bundesregierung vom 18.03.2002
- der Regierungsentwurf der Bundesregierung vom 16.08.2002
- der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002
- die Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 09.04.2003
- der Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 02.05.2003
- der Beschluss des Bundesrates

Auf der Seite des Institutes für Urheber- und Medienrecht finden Sie ferner eine Synopse zwischen dem alten und neuem Urheberrecht auf Grundlage der vom Bundestag beschlossenen Fassung(http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/syn/synopse-06-25.pdf). Die Synopse berücksichtigt die Änderungen, die durch den Bundesrat eingebracht wurden, noch nicht.

1. Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?

Nein. Die Änderungen in § 53 UrhG dienen vor allen der Klarstellung hinsichtlich der Geltung des § 53 UrhG auch für die digitale Vervielfältigung. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergibt sich daraus nicht. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, dass die Privatkopie lediglich als zulässig angesehen wird, ein Recht auf Privatkopie läßt sich aus dem § 53 UrHG nach unserer Auffassung nicht herleiten.

Die Zulässigkeit der Privatkopie erstreckt sich, wie aus der Formulierung "beliebiger Träger" deutlich wird, auch auf digitale Träger, da eine Differenzierung nach der verwendeten Technik, entweder analog oder digital nicht stattfindet.

Wie im bisherigen Recht wird die Möglichkeit der Herstellung der Vervielfältigung durch Dritte beibehalten.

Klargestellt wird, dass der zur Vervielfältigung Befugte die Kopie auch durch einen anderen herstellen lassen darf, soweit dies unentgeltlich geschieht. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn der Dritte bspw. über die technische Ausstattung (CD-Brenner) verfügt, jedoch keinen Gewinn durch einen Verkauf der CD-Rohlinge zu einem höheren Preis als dem Einkaufspreis erzielt. Auch Arbeits- oder Aufwandspauschalen dürften in diesem Zusammenhang nicht zulässig sein. Somit wird klargestellt, dass bspw. die üblichen Schulhofskopien von aktuellen Musik-CDs, die durch Jugendliche mit Gewinn weiterverkauft werden, nicht zulässig sind. Dies waren sie im übrigen auch nach dem bisherigen Recht nicht.

2. Was meint die Formulierung in § 53 Abs. 1 2. HS UrhG "soweit nicht zur Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird." ?

Diese Formulierung ist durch den Bundesrat in das Gesetz miteingebracht worden. Es sollte klargestellt werden, dass Kopien nur zulässig sind, soweit der Nutzer auf das Original oder eine zulässige Kopie berechtigten Zugriff hat. Die Vervielfältigung von Raubkopien sollte ausgeschlossen werden.

In einer Stellungnahme des Bundesjustizministerium zur Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Passus wurde diese Formulierung kritisiert. Nach Einschätzung der Bundesregierung erscheint bei der Zulässigkeitsvoraussetzung einer rechtmäßigen Kopiervorlage von Kopien zum privaten Gebrauch, diese zweifelhaft. Beim Onlinezugriff und auch bei der Offlinevervielfältigung läßt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Kopiervorlage nicht beurteilen. Im Internet zum Download bereitgehaltene Dateien bietet keinerlei Anhaltspunkte für Ihre Herkunft. Bei Offlinemedien, wie etwa CDs ist in der Regel allein das Booklet, nicht aber der Tonträger selbst geeignet, die Originalität der Vorlage zu belegen.

Die Bundesregierung übersieht hierbei, dass bei onlineangebotenen Dateien, wie bei Filesharingsystemen man in der Regel davon ausgehen kann, dass es sich ohnehin nicht um eine Privatkopie handelt, da diese nicht im privaten Bereich weitergegeben werden, sondern einem unüberschaubaren Benutzerkreis zur Verfügung gestellt wird. Derartige "Privatkopien" waren auch bisher nicht erlaubt.

3. Was ist mit der Privatkopie von Computerprogrammen?

Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht!

Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69 d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programmes berechtigt ist, erstellt werden und muß für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Man wird davon ausgehen müssen, dass hier auch nur eine einzige Sicherheitskopie erlaubt ist. Der gesamte Bereich der Privatkopie gilt somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Spiele.

4. Darf ich zukünftig einen Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren?

Eindeutige Antwort: nein!

§§ 95 a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig auch zum Zwecke der Privatkopie nicht mehr geknackt werden.

5. Was sind "wirksame technische Maßnahmen"?

Der Begriff der wirksamen technischen Maßnahmen ergibt sich aus § 95 a UrhG. Eine Definition findet sich in § 95 a Abs. 2 UrhG. Technische Maßnahmen im Sinne des Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch Sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen, nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechteinhaber durch eine Zugangskontrolle ein Schutzmechanismus, wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzzieles sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird (Originalzitat aus § 95 a Abs. 2 UrhG).

Technische Maßnahmen sind somit insbesondere Maßnahmen, die nicht genehmigte Handlungen des Rechtsinhabers (auf deutsch: Kopien) verhindern oder einschränken.

6. Wann sind technische Maßnahmen wirksam?

Man könnte auf die Idee kommen, technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes als nicht mehr wirksam anzusehen, wenn diese geknackt sind. Eine Diskussion über die Frage, ob eine technische Maßnahmen durch relativ einfache Mittel oder nicht, verbietet sich jedoch.

Im Gesetzentwurf wird zutreffend darauf hingewiesen, dass technische Maßnahmen grundsätzlich auch dann wirksam sein können, wenn ihre Umgehung möglich ist. Andernfalls würde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Maßnahmen in Folge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet. Dies war nicht im Sinne des Gesetzgebers und würde auch keinen Sinn machen. Nur eine absolut unfähige technische wirksame Maßnahme, die bspw. durch den Nutzer nicht einmal bemerkt wird, wenn er Kopien vornimmt, wäre somit nicht wirksam. Überspitzt formuliert könnte man sagen, dass selbst äußerst primitive technische wirksame Maßnahmen nicht umgangen werden dürfen unabhängig davon, dass die mit Standardkopierprogrammen problemlos umgangen werden können.

7. Was ist künftig hinsichtlich wirksamer technischer Maßnahmen (Kopierschutz) nicht mehr erlaubt?

Bezogen auf den Gesetzestext ist Folgendes verboten:

§ 95 a Abs. 3 UrhG:
Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.


Diese Norm regelt die Verbote im Vorfeld von Umgehungsmaßnahmen, insbesondere den Vertrieb. Der Begriff der Dienstleistung umfaßt auch Anleitungen zur Umgehung eines Kopierschutzes. Der Begriff der Einfuhr bedeutet die Einfuhr von derartigen Gegenständen ist die Bundesrepublik.

Das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen an sich ergibt sich aus § 108 b UrhG.




--------
Wollte ich nur mal gesagt haben!!
Olli
Testrang3

Beiträge: 172


 

Gesendet: 11:55 - 28.07.2003

Hi,
unsere lieben Politiker...
Man darf Sicherheitskopien erstellen aber man darf keine Schutzmechanismen umgehen. Ja was denn nun. Es sind doch eh schon 90% aller SW, DVD´s, CD´s usw. kopiergeschützt.
Dann muss man obwohl es die neuen Techniken (DVD/CD-Brenner) gibt trotzdem die Originale verschleißen lassen (im Auto, Kinder usw.). Was für ein Fortschritt...

Es werden doch wieder nur die Ehrlichen bestraft, die Raubkopiermafia schert sich doch um das neue Gesetz genauso wenig wie um das Alte!


Gruß

Olli

Andy
Testrang2

Beiträge: 55


 

Gesendet: 06:15 - 02.01.2004

Ich finde es ein bisschen kommisch ich habe mir die frage schon ein paar mal gestellt: "Für was braucht es Brenner usw.,wen man eigentlich gar nichts brennen darf?"
Anonymous


 

Gesendet: 21:22 - 02.01.2004

Du kannst ja Deine Werke auf CDs brennen!
Magic Girl
registriert

Beiträge: 6


 

Gesendet: 13:34 - 15.06.2004

naja das ist aber irgendwie auch blöd! "die eigenen werke" die eigenen werke hat man eigenlich auf seinen Computer! Die brauch man dann nicht auf CD!!
Torremaster
Testrang3

Beiträge: 114


 

Gesendet: 15:55 - 16.06.2004

die eigenen werke hat man eigenlich auf seinen Computer! Die brauch man dann nicht auf CD!!

Dann möchte ich mal deine Schweissausbrüche sehen, wenn dein Computer sich aus irgendeinem Grund nicht mehr starten läßt. Und Gründe gibt's viele. Aber einer reicht.
[Link zum eingefügten Bild]

Seiten mit Postings: 1

- Das neue Urheberrecht (ab 01.08.03) -

zum Seitenanfang



 Forum Index —› Politik, Gesellschaft und Lifestyle —› Das neue Urheberrecht (ab 01.08.03)
 



Version 3.1 | Load: 0.003746 | S: 1_8