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    Home»Nachrichten»Bundesamt registriert wenig Beschwerden über soziale Netzwerke

    Bundesamt registriert wenig Beschwerden über soziale Netzwerke » Nachrichten

    News RedaktionNews Redaktion10.07.21↻ 16.11.21
    Instagram, über dts Nachrichtenagentur
    Foto: Instagram, über dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Fast vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Hass im Netz (Netzwerkdurchsetzungsgesetz; kurz: NetzDG) haben sich viel weniger Internetnutzer wegen ausbleibender Löschungen durch die Betreiber sozialer Netzwerke beschwert als erwartet. Insgesamt seien seit 1. Oktober 2017 bis zum 23. Juni 2021 über 1.550 Meldungen beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingegangen, berichtet das "Handelsblatt" (Montagausgabe). Der Gesetzgeber war von rund 25.000 Meldungen und daraus resultierenden 500 Bußgeldverfahren im Jahr ausgegangen.

    Bislang hat das Bundesamt zwei Bußgelder verhängt. Der erste Bußgeldbescheid in Höhe von zwei Millionen Euro wurde im Juli 2019 gegen Facebook erlassen. Ein zweiter Bußgeldbescheid in Höhe von 30.000 Euro betrifft einen in den USA ansässigen Anbieter wegen des Vorwurfs der Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten. Zum Stand weiterer laufender Verfahren macht das Bundesamt keine Angaben. Wie aus einem Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des NetzDG vom 10. September 2020 hervorgeht, hat die Behörde bis zum 30. Juni 2020 insgesamt 1.462 Bußgeldverfahren eingeleitet. Laut einem Behördensprecher handelt es sich bei den Beschwerden "überwiegend, aber nicht ausschließlich" um Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdemanagement der sozialen Netzwerke. Dabei sei es in der Regel um die Nichtlöschung von Inhalten gegangen, die den Netzwerkanbietern als rechtswidrige Inhalte gemeldet wurden. In anderen Fällen beträfen die NetzDG-Meldungen aber auch Sachverhalte im Zusammenhang mit den Berichtspflichten der Online-Plattformen, den Pflichten im Zusammenhang mit den Meldewegen oder den Pflichten im Zusammenhang mit der Benennung von Kontaktpersonen.

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