Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Deutschland setzt die 2018 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht fristgerecht um. Der dafür vorgesehene Termin am 3. Dezember ist nicht mehr zu halten, berichtet „RBB24-Recherche“ unter Berufung auf eigene Informationen. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf erst im Oktober vorgelegt.
Die Unions-Bundestagsfraktion und die Fachausschüsse des Bundesrates fordern Nachbesserungen am Gesetzentwurf. Sie kritisieren, dass das Gesetz in Kernbereichen nicht zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung in Deutschland beiträgt. Sepp Müller (CDU/CSU), Berichterstatter der Bundestagsfraktion für das Geldwäschegesetz fordert die ersatzlose Streichung der geplanten Änderungen bei der sogenannten „selbständigen Vermögenseinziehung“, da mit der Neuregelung der Hauptzweck der selbstständigen Einziehung ausgehöhlt und in sein Gegenteil verkehrt werden würde. Laut Gesetzentwurf soll die Einziehung von sichergestellten Vermögen künftig davon abhängen, dass die Vortat ein Verbrechen oder ein banden- oder gewerbsmäßiges Vergehen ist. „Zum Zeitpunkt der Sicherstellung ist aber gerade diese Beurteilung regelmäßig noch nicht möglich“, sagte Müller „RBB24-Recherche“. Von der Änderung würden beispielsweise Geld-Kuriere profitieren. Wenn die Polizei oder der Zoll bei Kontrollen auf große Bargeldmengen stoßen, so können sie diese nach aktueller Gesetzeslage eingezogen werden, wenn der Besitzer nicht plausibel erklären kann, woher das Geld stammt. Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) lehnt die vorgesehene Änderung ab. „Bei Geldkurieren kann zwar in der Regel noch ein großes Missverhältnis zwischen der aufgefundenen, oft erheblichen Menge Bargeld und den rechtmäßigen Einkünften des Kuriers festgestellt werden“, so GdP-Geldwäscheexperte Frank Buckenhofer. „Erkenntnisse zu einem banden- beziehungsweise gewerbsmäßigen Begehen oder eines Verbrechens bei der Geldwäsche-Vortat sind jedoch kaum nachweisbar.“ Durch die geplanten Gesetzesänderungen würde das selbstgesetzte Ziel der Bundesregierung, die Geldwäsche besser zu bekämpfen nicht erreicht. Auch die zuständigen Fachausschüsse im Bundesrat, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, fordern Korrekturen. Die Ausschüsse kritisieren ebenfalls die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Änderungen zur „selbständigen Einziehung“. Sie befürchten erhebliche Einschränkungen im Verhältnis zur aktuellen Gesetzeslage. Es seien auch keine „durchgreifenden Gründe“ zu erkennen, warum die erst 2017 eingeführten Regelungen nach so kurzer Zeit wieder verändert werden sollten. Kritisiert werden auch die vorgeschlagenen Änderungen zur Geldwäsche, durch die es zu „erheblichen Strafbarkeitslücken“ kommen könnte. Im Kern geht es dabei um die Vermengung von legal und illegal erworbenem Vermögen, die künftig nur noch bedingt vom „Straftatbestand der Geldwäsche“ erfasst werden würde. Die Länder wollen am 27. November über die Änderungsvorschläge abstimmen. Das Bundesjustizministerium teilte dem RBB auf Anfrage mit, dass der Gesetzentwurf nicht allein der Umsetzung der strafrechtlichen EU-Geldwäscherichtlinie dienen würde. Er „soll insgesamt die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessern und auf ein neues Niveau heben“. Zudem sollte der sogenannte All-crimes-Ansatz, nach dem zukünftig jede Straftat als Vortag für die Geldwäsche gelten soll, in einem Gesetzgebungsvorgang mit der EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden. Im Bundestag erfolgt die erste Lesung des Gesetzes am 20. November, dann wird das Gesetz an die Ausschüsse verwiesen. Für den 9. Dezember ist eine Sachverständigenanhörung geplant. Am 18. Dezember findet die letzte Sitzung des Bundestags im Jahr 2020 statt. Wann das Gesetz im Bundestag beschlossen wird, ist derzeit noch unklar.