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    Home»Nachrichten»"Focus Online": BGH hebt Urteil gegen Vater des Amokläufers von Winnenden auf

    "Focus Online": BGH hebt Urteil gegen Vater des Amokläufers von Winnenden auf » Nachrichten

    News RedaktionNews Redaktion30.04.12

    Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat das Urteil gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden aufgehoben. Wie "Focus Online" meldet, muss der Prozess nun neu aufgerollt werden. Das Landgericht Stuttgart hatte den heute 53-Jährigen wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 14 Fällen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung.Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, Jörg K. habe seinem Sohn den Zugang zu Schusswaffen und Munition ermöglicht. Zudem habe der Vater die von seinem Sohn ausgehende Gefahr gekannt. Tim K. hatte am 11. März 2009 bei einem Amoklauf in der Albertville-Realschule in Winnenden insgesamt 15 Personen erschossen und 14 weitere durch Schüsse verletzt. Die Verteidiger von Jörg K. hatten gegen das Urteil im Juni 2011 beim BGH Revision eingelegt, der nun in Teilen stattgegeben wurde. Die Feststellungen zum Tatablauf sind davon jedoch ausgenommen. Einen entscheidenden Verfahrensfehler sah der BGH "Focus" Online zufolge beim Umgang mit einer wichtigen Zeugin. Die Familientherapeutin Astrid L. hatte Jörg K. mit ihren Aussagen schwer belastet, sich dann aber in Widersprüche verwickelt und in geriet in den Verdacht der uneidlichen Falschaussage. Kurz bevor K.`s Verteidiger sie im Prozess befragten konnten, berief sie sich auf ihr Schweigerecht. Der BGH rügte, die Verteidigung habe "zu keiner Zeit Gelegenheit" gehabt, die Zeugin zu befragen. Dies beanstande die Revision zu Recht. Zum Schuldspruch an sich bemerkte der BGH, die zuständige Strafkammer des Landegerichts habe zutreffend "neben den Verstößen gegen das Waffengesetz auch fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung" festgestellt. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe eine Gewalttat voraussehen können, sei nicht zwingend davon abhängig, wie präzise seine Kenntnis über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war. Schon die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition könne den Vorwurf der Fahrlässigkeit von Straftaten begründen. Für die Vorhersehbarkeit könnte zudem sprechen "dass der Angeklagte entgegen dem Rat des Klinikums nicht für eine Weiterbehandlung seines Sohnes sorgte, dies selbst dann noch nicht, als sich dessen psychischer Zustand wieder deutlich verschlechterte". Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. [dts Nachrichtenagentur]

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