Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Das Bundesinnenministerium sieht keine Veranlassung, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Ulrich Kelber, mehr Befugnisse zuzugestehen, um gegen Datenschutzverstöße bei Bundespolizei und Zollfahndung vorzugehen. Der Bonner Aufsichtsbehörde stünden bereits „ausreichende Abhilfebefugnisse“ zur Verfügung, heißt es in einer Antwort des Ministeriums von Ressortchef Horst Seehofer (CSU) auf eine schriftliche Frage des FDP-Innenpolitikers Konstantin Kuhle. Kelber bemängelt dagegen, dass das Ministerium die EU-Datenschutz-Richtlinie im Bereich Justiz und Inneres (JI-Richtlinie) unzureichend umgesetzt hat, weshalb ihm wichtige Befugnisse fehlen.
„Meine Behörde braucht unbedingt gesetzlich unmissverständlich festgelegte Anordnungsbefugnisse wie sie das europäische Recht vorsieht, damit sich bei Fehlern wirklich etwas ändert. Der erhobene Zeigefinger reicht hier nicht“, sagte Kelber dem „Handelsblatt“. Das Bundesinnenministerium vertritt dagegen die Auffassung, dass die für die Umsetzung der Richtlinie auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften bereits erlassen worden seien – etwa im Bundesdatenschutzgesetz „im Sinne einer allgemeinen Regelung für die Bereiche Polizei und Strafjustiz“. So könne der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die verantwortlichen Stellen „vor aus seiner Sicht bestehenden Datenschutzverstößen warnen und diese beanstanden“. Die Kelber-Behörde verfüge zudem über „sonstige nicht regelungsbedürftige Möglichkeiten, die an Recht und Gesetz gebundenen Verantwortlichen auf möglicherweise rechtswidrige Verarbeitungen aufmerksam zu machen“. Aus Kelbers Sicht sind es jedoch „definitiv keine wirksamen Durchsetzungsbefugnisse“ im Bereich Justiz und Inneres, wenn er Datenschutzverstöße nur beanstanden könne. „Deshalb habe ich in diesem Punkt eine entschieden andere Rechtsauffassung als das Bundesinnenministerium“, sagte der Behördenchef. Was in „Spezialgesetzen“ oder Gesetzentwürfen, beispielsweise für das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei oder den Zoll stehe, sei „viel zu vage formuliert“, kritisierte Kelber. Außerdem seien die Regelungen zu den aufsichtsrechtlichen Befugnissen unnötig unterschiedlich ausgestaltet. „Deshalb bleibe ich dabei: Die europäische JI-Richtlinie muss so in nationales Recht umgesetzt werden, wie sie gedacht war: Mit wirksamen Durchsetzungsbefugnissen für die Datenschutzaufsichtsbehörden“, betonte Kelber.