Der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen engen Radius rund um den Wohnort.
Leipzig (dts Nachrichtenagentur) – „Die Maßnahmen dürften unter engen Voraussetzungen und bei strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nach geltender Gesetzeslage möglich sein“, sagte Degenhart dem „Handelsblatt“. Der Jurist wies in diesem Zusammenhang auf das im November reformierte Infektionsschutzgesetz hin, wonach Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum angeordnet werden können.
Kein neues Gesetz nötig
„Eine Ausgangsbeschränkung auf einen bestimmten Radius des Wohnumfelds wäre davon meines Erachtens gedeckt“, sagte Degenhart. „Beschränkungen können hiernach wohl sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht angeordnet werden.“ Ein erneuter Gesetzesbeschluss sei daher nicht erforderlich, zumal derartige Beschränkungen aus anderen EU-Staaten ja durchaus bekannt seien. „Sie dürften also noch vom Willen des Gesetzgebers umfasst sein.“ Dies bedeute aber „keinen Freibrief“, sagte Degenhart weiter. Zunächst müsse deutlich gemacht werden, dass die Beschränkung auf einen bestimmten Aktionsradius tatsächlich einen „nennenswerten Beitrag zur Eindämmung“ der Pandemie leisten könne.
Es gelte zudem ein striktes Verhältnismäßigkeitsgebot. „Und die Beschränkungen müssten so klar gefasst sein, dass der Einzelne problemlos erkennen kann, was erlaubt ist und was nicht“, so der Jurist. Daran fehle es oft, etwa bei der Frage, was ein „triftiger Grund“ sei, um sich über den Radius von 15 Kilometern hinaus bewegen zu dürfen.