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    Home»Nachrichten»Studie: Einschränkung bei Befristungen senkt Einstellungsbereitschaft

    Studie: Einschränkung bei Befristungen senkt Einstellungsbereitschaft » Nachrichten

    News RedaktionNews Redaktion15.05.19↻ 27.02.23
    Schreibtisch, über dts Nachrichtenagentur
    Foto: Schreibtisch, über dts Nachrichtenagentur

    Köln (dts Nachrichtenagentur) - Die Pläne der Großen Koalition für gesetzliche Beschränkungen bei befristeten Arbeitsverträgen werden nach einer Untersuchung des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen verringern. In Unternehmen, die zwischen 2015 und 2017 Beschäftigung aufgebaut hätten, sei die Befristungsquote relativ hoch, heißt es in einer IW-Studie, über die das "Redaktionsnetzwerk Deutschland" (Mittwochsausgaben) berichtet. Bei Firmen, deren Belegschaft sich in diesem Zeitraum vergrößert hat, lag die Befristungsquote bei 10,7 Prozent.

    Bei Unternehmen mit geschrumpfter Mitarbeiterschaft waren es 4,9 Prozent. Nach Angaben der IW-Forscher sind befristete Arbeitsverhältnisse für die Unternehmen wie eine Versicherung. "Es ist daher zu befürchten, dass eine gesetzliche Beschränkung bei den Befristungsmöglichkeiten die Einstellungsbereitschaft vieler Unternehmen reduzieren wird", heißt es in der Untersuchung. Nach Daten des IW-Personalpanels für die Privatwirtschaft sei davon auszugehen, dass in rund 78 Prozent der größeren Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten mehr als 2,5 Prozent befristet angestellt seien. Vier von zehn Neueinstellungen in der Privatwirtschaft seien zunächst befristet - ein Wert, der seit 2010 im Grunde unverändert geblieben sei.

    Im Öffentlichen Dienst liege die Quote befristeter Neueinstellungen dagegen bei gut 61 Prozent. Laut Koalitionsvertrag sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes soll nur noch für die Dauer von 18 statt bislang von 24 Monaten zulässig sein.

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