
Urteil des Europäischen Gerichtshofes verbindlich: Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2008 bleiben für dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer auch über den 31. März hinaus erhalten.
Die Verbraucherzeitschrift „Guter Rat“ weist in einem am Montag vorab veröffentlichten Bericht ihrer März-Ausgabe (Heft 3/2009) darauf hin, dass unverbrauchte Urlaubstage nach einem auch für Deutschland gültigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes von Arbeitgebern nur gestrichen werden dürfen, wenn die betroffenen Beschäftigten tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätten, die freien Tage zu nehmen. War das aber beispielsweise wegen einer längerfristigen Krankheit nicht der Fall, bleibt der Urlaubsanspruch über das Verfalls-Datum hinaus bestehen. Ansonsten gilt jedoch weiterhin, dass Urlaubstage aus dem Vorjahr bis spätestens zum 31. März des laufenden Jahres genommen werden müssen.