Göttingen (dts Nachrichtenagentur) – Die Affäre um Wahlkampfspenden aus der Schweiz für die AfD könnte nach Einschätzung des Göttinger Parteienrechtlers Hans Michael Heinig schwerwiegende Konsequenzen für die Partei nach sich ziehen. „Das Parteiengesetz verbietet es, die Herkunft von Spenden zu verschleiern“, sagte Heinig dem „Handelsblatt“. Möglicherweise seien im konkreten Fall verbotene Spenden angenommen worden.
„Die AfD wäre dann nach Paragraf 31c Parteiengesetz zu sanktionieren“, so der Parteienrechtler weiter. Finanziell könnte das schmerzlich für die Partei sein. Ihr Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung würde geschmälert, sagte Heinig. „Parteifunktionären, die vorsätzlich an der Verschleierung der Herkunft von Spenden beteiligt waren, droht zudem eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren“, so der Parteienrechtler weiter. Transparenz und Wahrhaftigkeit in Finanzfragen seien eine „zwingende Voraussetzung“, damit Parteien die ihnen vom Grundgesetz angedachte Rolle im demokratischen Prozess wahrnehmen können.
„Die Regeln zu Spenden und Rechenschaftslegung im Parteiengesetz sind keine bloßen Formalia, sondern Demokratieschutz und deshalb von überragender Bedeutung“, sagte Heinig dem „Handelsblatt“. Hintergrund ist, dass die AfD dem Bundestag möglicherweise eine in Teilen unrichtige Spenderliste übermittelt hat. Einem entsprechenden Verdacht geht die zuständige Staatsanwaltschaft Konstanz nach.