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    Home»Nachrichten»BAMF muss 17 Millionen Euro für verlorene Asylprozesse zahlen
    Nachrichten

    BAMF muss 17 Millionen Euro für verlorene Asylprozesse zahlen

    News Redaktion News Redaktion12.05.22
    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, über dts Nachrichtenagentur
    Foto: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, über dts Nachrichtenagentur

    Nürnberg (dts Nachrichtenagentur) – Falsche Asylentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kosten den Steuerzahler jedes Jahr zweistellige Millionenbeträge. Allein im vergangenen Jahr musste das BAMF wegen verloren gegangener Asyl-Gerichtsverfahren fast 17 Millionen Euro zahlen – vier Prozent mehr als im Jahr 2020. Das geht aus einer Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion im Rahmen der Haushaltsberatungen hervor, über die die „Neue Osnabrücker Zeitung“ (NOZ) berichtet.

    Betrachtet man die vergangenen fünf Jahre, so schwankten die Gesamtkosten für solche verlorenen Asylprozesse jährlich zwischen 16 und 25 Millionen Euro. Dabei stiegen die Kosten zuletzt trotz rückläufiger Gerichtsverfahren an. Der Trend zeigt dabei weiter nach oben: Bis zum 20. April dieses Jahres fielen bereits 5,9 Millionen Kosten an. Auf das Jahr hochgerechnet, würde sich dies auf rund 19 Millionen Euro summieren. Etwa ein Drittel aller Flüchtlinge, die gegen die Ablehnung ihres Asylantrags klagen, hat bei inhaltlicher Prüfung durch die Verwaltungsgerichte Erfolg. Im Regelfall entstehen dem BAMF Kosten in Höhe von 925,23 Euro pro verlorene Asylklage in der ersten Instanz. Vor allem Flüchtlinge aus Afghanistan haben mit ihren Klagen vor Gericht Erfolg. Die fluchtpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Clara Bünger, die die Zahlen ausgewertet hat, sagte der „NOZ“: „Das ist bitter für alle Steuerzahler, aber für die zu Unrecht abgelehnten Schutzsuchenden ist es eine Katastrophe.“ So könne es nicht weitergehen: „Die Fehlerquote im BAMF muss endlich deutlich gesenkt werden.“ Bünger forderte zudem, dass im Asylrecht die Möglichkeit der Berufung eingeführt werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Asylurteils bestünden.

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