Foto: Junge Leute vor einer Universität, über dts Nachrichtenagentur
Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) – Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes am Donnerstag entschieden. Demnach stehe das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit „zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen“, heißt es in der Begründung.
Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen dürfe „der Gesetzgeber jedoch nicht anderen Akteuren überlassen“. Der Landesgesetzgeber habe verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2018 an zu treffen, heißt es aus Karlsruhe.