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    Home»Nachrichten»Karlsruhe: Deutschland muss jordanisches Kleinkind einreisen lassen
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    Karlsruhe: Deutschland muss jordanisches Kleinkind einreisen lassen

    News Redaktion News Redaktion14.08.25
    Bundesverfassungsgericht (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Bundesverfassungsgericht (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) – Das Bundesverfassungsgericht hat dem Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise stattgegeben. Die Bundesrepublik sei verpflichtet, das Kind, in dessen Namen das Verfahren läuft, einreisen zu lassen, teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit.

    Die Fachgerichte hätten möglicherweise die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie für die Frage, ob dem Kind der Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu gestatten ist, nicht hinreichend erfasst, so die Begründung. Das gelte auch im Hinblick auf die weiterhin unabsehbare Dauer der aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Eltern.

    Auf die gegenüber den Eltern bestehenden, im Einzelnen noch nicht geklärten Sicherheitsbedenken komme es in diesem Zusammenhang nicht an, so das Gericht weiter. Bei der erforderlichen Abwägung habe man berücksichtigt, dass der Verbleib des Kindes in Jordanien angesichts seines Alters von nicht einmal zwei Jahren zu schweren Beeinträchtigungen führen könnte, während der Aufenthalt in Deutschland bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren als weniger gewichtig einzuschätzen sei.

    Das Kind wurde im August 2023 als Sohn jordanischer Staatsangehöriger in Deutschland geboren. Bei seiner Geburt verfügten beide Elternteile in Deutschland über einen legalen Aufenthalt. Über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind wie auch über die Verlängerung der Aufenthaltstitel der Eltern ist noch nicht entschieden.

    Nach einem Aufenthalt der Familie in Jordanien im August 2024 wurde nur dem Kind die Beförderung in die Bundesrepublik verweigert, weil es nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Aufenthaltsrechts war. Ein daraufhin beantragtes Visum wurde ihm versagt. Zur Begründung stützte sich die Behörde darauf, dass Sicherheitsbedenken gegen den Vater und möglicherweise auch die Mutter bestünden. Ein dagegen gerichteter Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos.

    Im Namen des Kindes wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen die ablehnenden Entscheidungen der Fachgerichte erhoben. Zugleich wurde beantragt, dem Kind im Wege die Einreise zu ermöglichen, um die Trennung von seinen Eltern kurzfristig zu beenden. Über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden (Beschluss vom 5. August 2025 – 2 BvR 885/25).

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