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    Home»Nachrichten»Sozialverband VdK will „Rettungsschirm für Eltern“
    Nachrichten

    Sozialverband VdK will „Rettungsschirm für Eltern“

    News Redaktion News Redaktion29.04.20↻ 16.11.21

    Vater, Mutter, Kind, über dts Nachrichtenagentur
    Foto: Vater, Mutter, Kind, über dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Angesichts der andauernden Coronakrise und der weiterhin eingeschränkten Betreuung von Kindern und Jugendlichen fordert der Sozialverband VdK Deutschland einen „Rettungsschirm für Eltern“. Deren spezielle Entschädigungsansprüche müssten entfristet und verbessert werden, sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele der „Neuen Osnabrücker Zeitung“. Wenn die meisten Kinder und Jugendlichen nicht wieder in die Kita oder in die Schule gehen könnten, frage man sich, wo der Rettungsschirm für die Eltern bleibe.

    Der Entschädigungsanspruch sei prinzipiell sinnvoll. „Doch er ist befristet und läuft in ein paar Wochen aus. Außerdem machen es all die Voraussetzungen den Eltern nur unnötig schwer. Hier muss ganz dringend nachgebessert werden.“ Eltern, und gerade Alleinerziehende, fühlten sich alleingelassen: mit ihren finanziellen Nöten, mit der Betreuung ihrer Kinder, mit der Angst um den Arbeitsplatz. Mütter und Väter haben seit Ende März einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser greift, wenn sie wegen coronabedingter Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Der VdK verlangt nun, den Anspruch von 67 Prozent auf 80 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens zu erhöhen. Er sollte nach den Vorstellungen des Sozialverbandes außerdem auch während der Kita- und Schulferien gelten. Auch müsse der von den Eltern zu erbringende Nachweis entfallen, dass es keine andere „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ gebe. Und schließlich sollten Eltern vom Kündigungsschutz profitieren, wenn sie die Entschädigungsleistung erhielten, heißt es in einem Positionspapier, über das die NOZ berichtet. Anspruch auf die Entschädigung besteht unter einer Reihe von Voraussetzungen. So darf keine andere Person vorhanden sein, die das Kind betreuen kann. Zudem muss das Kind unter zwölf Jahre alt sein oder eine Behinderung haben und dadurch hilfsbedürftig sein. Auch dürfen die Eltern weder im Homeoffice arbeiten noch eine Lohnersatzleistung (wie das Kurzarbeitergeld) erhalten. Sie müssen ferner ihre Überstunden, Zeitguthaben und den Vorjahresurlaub aufgebraucht haben, so der VdK. „Erfüllen Eltern diese Voraussetzungen, erhalten sie von ihrem Arbeitgeber 67 Prozent vom Nettolohn, maximal 2.016 Euro im Monat. Der Anspruch besteht nur für höchstens sechs Wochen und nicht in den Schulferien.“

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