
Die Schweigepflicht gilt für alle Mitarbeiter einer Arztpraxis - unabhängig von deren Rolle und Qualifikation. Auch Apotheker und deren Mitarbeiter sind an die Schweigepflicht gebunden.
In Krankenhaus und Praxen gilt Vertraulichkeit für alle Mitarbeiter
Die ärztliche Schweigepflicht ist verbindlich für alle Mitarbeiter von Institutionen, in denen Kranke behandelt werden. Auch eine Putzfrau, die etwa zufällig persönliche Daten eines Patienten erfährt, darf diese nicht weitergeben, erklärt Prof. Markus Rothschild, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln im Gesundheitsmagazin Apotheken Umschau.
Schweigepflicht auch für Apotheker
Absolute Vertraulichkeit gilt auch für Apotheker und alle Angestellten. In einigen Fällen sind Ärzte aber verpflichtet, bestimmte Informationen weiterzugeben. Einige Infektionskrankheiten - zum Beispiel Tuberkulose, nicht aber AIDS - müssen gemeldet werden. Schwieriger wird es, wenn der Arzt ein "höheres Rechtsgut" gefährdet sieht, etwa, wenn er bei einem Busfahrer einen Hirntumor entdeckt, der Mann aber weiter fahren will. Solche Abwägungen sind fast immer problematisch und müssen individuell entschieden werden.
Das Apothekenmagazin Apotheken Umschau 10/2005 B liegt in den meisten Apotheken aus und wird kostenlos an Kunden abgegeben.
