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    Home»Nachrichten»Sieben Länderchefs wollen Bund-Länder-AG für AfD-Verbotsprüfung

    Sieben Länderchefs wollen Bund-Länder-AG für AfD-Verbotsprüfung - Nachrichten

    News RedaktionNews Redaktion16.09.26
    Werbematerial für AfD-Verbotsverfahren (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Werbematerial für AfD-Verbotsverfahren (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Sieben Regierungschefs von CDU und SPD haben ihre grundsätzliche Bereitschaft dazu erklärt, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, um die Verfassungsmäßigkeit der AfD zu untersuchen. Das berichtet das Nachrichtenmagazin "Focus" nach einer Umfrage bei allen 16 Staatskanzleien.

    Offen für ein solches Vorgehen sind demnach die Ministerpräsidenten aus Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und dem Saarland. "Wenn in einer Arbeitsgruppe von Bund und Ländern die stets gebotene juristische Überprüfung einer möglichen Verfassungsfeindlichkeit der AfD erfolgen soll, wird Niedersachsen sich hier einbringen", sagte Niedersachsens Ministerpräsident Olaf Lies (SPD) dem Magazin.

    Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen lehnten ein AfD-Verbot ab. Berlin und Brandenburg zeigten sich offen für eine Arbeitsgruppe, aber skeptisch, ob am Ende auch ein Verbotsverfahren kommen werde. Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen positionierten sich nicht auf die Anfrage des "Focus".

    Nach dem Wahlerfolg der AfD in Sachsen-Anhalt hatte Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) eine solche Bund-Länder-Arbeitsgruppe angeregt. Einen Antrag auf ein Parteiverbot beim Bundesverfassungsgericht können gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Ausschlaggebend für das Abstimmungsverhalten der Länder im Bundesrat ist die Position der jeweiligen Landesregierung.

    Nach Artikel 21 des Grundgesetzes sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

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