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    Reise

    Mängel im Urlaub: Geld zurück?

    Sebastian Fiebiger Sebastian Fiebiger24.10.19↻ 14.10.21
    Ärgernis: Mängel im Urlaub
    Ärgernis: Mängel im Urlaub (Foto: keport | Bigstock)

    Wenn Sie statt den im Prospekt versprochenen weißen Strand schmutzige Dünen vorfinden, die hygienischen Zustände im Hotel alles andere als gut sind oder Ihr Flieger bereits mit einigen Stunden Verspätung abhob oder gelandet ist, so haben Sie in vielen Fällen einen Anspruch auf Geldzurückerstattung.

    Finden Sie ein verschmutztes Hotelzimmer vor oder defekte elektrische Geräte, wie z.B. die Klimaanlage, so haben Sie einen Anspruch darauf, vom Reiseveranstalter bis zu 20 % der Reisekosten zurückzufordern. Bei verdorbenem Buffetessen oder sogar fehlender Verpflegungsmöglichkeit, unreinem Geschirr oder verschmutzter Tische, können Sie zwischen 10 und 50 % des Reisepreises erstattet bekommen.

    Ist Schwimmen im beschriebenen Pool nicht möglich, weil dieser nicht vorfindbar ist, umgebaut wird oder verdreckt ist oder der in der Reisebroschüre genannte Golfplatz gar ganz fehlt, so sind zwischen 5 und 20 % des Ursprungsbetrages rückforderbar.

    Mängel unbedingt dokumentieren

    Um Aussicht auf Erfolg einer Reklamation zu haben ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Sie alle Mängel und Beanstandungen mit Datum dokumentieren und möglichst Beweisfotos machen.

    Weisen Sie bereits vor Ort gleich bei bekannt werden von Mängeln darauf hin und bitten Sie darum, diese abzustellen oder Ihnen gegebenenfalls ein anderes Zimmer zu besorgen. Sollte sich hierfür niemand als zuständig erweisen oder nach angemessener Frist die von Ihnen bemängelten Dinge nicht abgestellt sein, so wenden Sie sich an Ihren Reiseveranstalter. Sollte sich auch nach eingelegter Beschwerde nichts ändern, so haben Sie einen Monat nach Rückkehr Ihrer Reise Zeit, Ansprüche geltend zu machen. Reichen Sie Ihren Beschwerdebrief mit den aufgeführten Mängeln zusammen mit den Beweisfotos am besten per Einschreiben ein. So haben Sie am ehesten Aussicht auf Erfolg.

    Frankfurter Tabelle

    Alle Entschädigungsansprüche sind in der „Frankfurter Tabelle“ geregelt, die jedoch nur bei Pauschalreisen Anwendung findet. Bei privat gebuchten Ferienhäusern gilt das allgemeine Mietrecht.

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    Sebastian Fiebiger
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    Sebastian ist Dipl. Wirtschaftsinformatiker und arbeitet seit 1998 für verschiedene Onlinemedien. Er engagiert sich ehrenamtlich in Projekten zur Krebsforschung, ist verheiratet, hat ein Kind und lebt in Berlin. Seit 2004 leitet er die Redaktion. - Profil

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