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    Home»Nachrichten»Bamf leitet Prüfverfahren gegen Flüchtlinge wegen Heimreisen ein
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    Bamf leitet Prüfverfahren gegen Flüchtlinge wegen Heimreisen ein

    News Redaktion News Redaktion24.04.25
    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Nürnberg (dts Nachrichtenagentur) – Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) hat Verfahren gegen mehr als 2.000 Flüchtlinge angelegt, die in den vergangenen Monaten in ihre Heimat gereist sind. Das berichtet die „Welt am Sonntag“ nach einer Anfrage bei der Behörde.

    Am Ende des Verfahrens steht ein möglicher Entzug des Schutztitels in Deutschland. Zwischen dem 1. November 2024 und dem 31. März 2025 seien „insgesamt 2.157 Widerrufsprüfverfahren aufgrund temporärer Heimreisen in das Herkunftsland angelegt“ worden, sagte ein Bamf-Sprecher der „Welt am Sonntag“. Die häufigsten Heimreiseländer waren in diesem Zeitraum demnach der Irak mit 762 Fällen, Syrien mit 734 Fällen, Afghanistan mit 240 Fällen, der Iran mit 115 Fällen und die Türkei mit 31 Fällen.

    Sobald das Amt von einer Heimreise erfahre, lege es eine „Widerrufsakte an, um den Vorgang zu dokumentieren“, sagte der Sprecher weiter. „Für das Herkunftsland Syrien gilt derzeit aber ein temporärer Verfahrensaufschub, das heißt, die Verfahren werden derzeit nicht weiter bearbeitet.“ Die Zahlen geben erstmals detailliert Auskunft über den Umfang der Prüfverfahren, die das Bamf gegen Flüchtlinge aufgrund von Heimreisen eingeleitet hat.

    Grundsätzlich kann der Schutzstatus aus mehreren Gründen geprüft und widerrufen werden, etwa wenn sich die Lage im Herkunftsland geändert hat oder wenn Betroffene schwer straffällig wurden. In den vergangenen Jahren hatte die Behörde lediglich die Gesamtzahl der Verfahren angegeben. Demnach wurden im gesamten Jahr insgesamt 17.578 sogenannte Widerrufsprüfverfahren angelegt.

    Die Regeln für Heimreisen von Flüchtlingen wurden aber zuletzt gesetzlich verschärft. Seit dem 31. Oktober 2024 gilt die gesetzliche Klarstellung, dass die Voraussetzungen für Schutz in der Regel nicht mehr vorliegen, wenn Betroffene in ihre Heimat reisen.

    Ausnahmen bestehen, „wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist“. Schutzberechtigte sind seitdem „verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen“. Die Ausländerbehörde leitet die Anzeige dann „zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung“ an das Bamf weiter. Bislang steht nur in einem Bruchteil der Verfahren am Ende der Entzug des Schutztitels.

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