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    Home»Nachrichten»Berliner scheitern mit Eilantrag gegen Straßenpoller & Co
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    Berliner scheitern mit Eilantrag gegen Straßenpoller & Co

    News Redaktion News Redaktion17.06.25
    Poller (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Poller (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) – In Berlin sind Anwohner mit einem Eilantrag gegen Maßnahmen des Bezirksamtes Neukölln zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs gescheitert. Diese blieben vorläufig bestehen, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

    Im November 2023 hatte das Bezirksamt im sogenannten Reuterkiez Einbahnstraßenregelungen, ein Durchfahrtsverbot, eine Durchfahrtsperre sowie die Aufstellung von Pollern in Form von Quersperren und einer Diagonalsperre (sog. modaler Filter) angeordnet. Die Maßnahmen erfolgten im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Umgestaltung des Reuterkiezes mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung und der Verringerung der Unfallzahlen.

    Die Antragsteller, zwei Anwohner und ein nicht in Neukölln wohnender Verkehrsteilnehmer, wandten sich gegen den überwiegenden Teil dieser Anordnungen. Schon das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung zutreffend die Gesamtheit der angeordneten Maßnahmen zugrunde gelegt, teilte das Oberverwaltungsgericht am Dienstag mit. Sämtliche verkehrsrechtliche Maßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzepts. Aus diesem Grund seien für die Feststellung der erforderlichen Gefahrenlage alle verkehrsrechtlichen Anordnungen einschließlich der nicht von den Antragstellern angefochtenen Teilregelungen zu berücksichtigen.

    Außerdem seien die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Daten zu Verkehrszählungen, zur Ermittlung des Prozentsatzes des Durchgangsverkehrs, zu den Unfallzahlen mit Personenschäden und zu dem Anteil des Fahrradverkehrs nicht zu beanstanden. Nicht für jede Straße oder jeden Straßenabschnitt, in dem verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet werden, müsse eine besondere Gefahrenlage festgestellt werden.

    Die Richter waren außerdem der Ansicht, dass das Bezirksamt im Rahmen seines Einschätzungsspielraums festlegen könne, durch welche Maßnahmen der festgestellten Gefahrenlage am besten begegnet werden kann. Mildere Mittel seien nicht zu prüfen gewesen, weil die Antragsteller „nicht den Nachweis ersichtlich sachfremder Maßnahmen geführt haben“, heißt es vom Gericht. Auch Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Anordnungen seien explizit zur Verkehrsberuhigung erfolgt, außerdem seien die Belange der Antragsteller als Anwohner und Verkehrsteilnehmer hinreichend berücksichtigt worden. Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts „unanfechtbar“ (16. Juni 2025 – OVG 1 S 29/25, vorgehend: VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24).

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