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    Home»Nachrichten»Grüne kritisieren Dobrindt-Äußerungen zu AfD-Gutachten
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    Grüne kritisieren Dobrindt-Äußerungen zu AfD-Gutachten

    News Redaktion News Redaktion20.05.25
    Marcel Emmerich (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Marcel Emmerich (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Der innenpolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Marcel Emmerich, hat mit scharfer Kritik auf Äußerungen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) zu einem möglichen AfD-Verbotsverfahren reagiert. Dobrindt hatte mit Blick auf das Gutachten des Verfassungsschutzes zur Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ erklärt, es sei falsch zu glauben, man habe damit nun ausreichend Material für ein Verbot der Partei in der Hand.

    Emmerich sagte dem „Handelsblatt“ (Mittwochausgabe), die Einstufung des Verfassungsschutzes sei keine politische Meinung, sondern eine rechtsstaatlich begründete Einschätzung einer Bundesbehörde. „Dobrindt muss aufpassen, dass er die Angriffe gegen die Menschenwürde nicht relativiert und er darf ein Verbotsverfahren als Instrument der wehrhaften Demokratie nicht einfach beiseite wischen.“ Das Verfassungsschutz-Gutachten beinhalte „wichtige Annahmen, die für ein Verbot nötig sind und ist durchaus geeignet als Grundlage“.

    Emmerich warf der AfD vor, mit „Hassrhetorik gezielt die Stimmung“ in der Gesellschaft anzuheizen. „Ihre Hetze hat zum Ziel, Millionen aus diesem Land zu vertreiben.“ Bei allen Demokraten müssten zudem angesichts der Verbindungen der Partei zu autoritären Staaten und Netzwerken „die Alarmglocken läuten“.

    Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, sind nach Artikel 21 des Grundgesetzes verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In einem Bundesgesetz ist geregelt, dass der Verbotsantrag dazu von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden kann.

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