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    Home»Nachrichten»Lang will Arbeitsgruppe von Bund und Ländern zur AfD-Verbotsprüfung

    Lang will Arbeitsgruppe von Bund und Ländern zur AfD-Verbotsprüfung » Nachrichten

    News RedaktionNews Redaktion10.06.25
    Ricarda Lang (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Ricarda Lang (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Die frühere Grünen-Vorsitzende Ricarda Lang hat sich nach der Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz als gesichert extremistische Partei für eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern ausgesprochen, die alle Beweise erneut für ein Verbotsverfahren prüft. "Die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes haben uns dieses Instrument an die Hand gegeben, weil sie wussten, dass es Parteien gibt, die sich demokratischen Mitteln bedienen, um an die Macht zu kommen, um dann, wenn sie an der Macht sind, die Demokratie abzuschaffen", sagte Lang dem TV-Sender "ntv".

    Die Argumentation, das Gutachten des Verfassungsschutzes reiche für ein Verbotsverfahren nicht aus, lehne sie ab. "Es hat niemand gesagt, dass das bisherige Gutachten ausreicht. Übrigens auch so eine Nebelkerze, die Alexander Dobrindt wirft und sagt: `Das Gutachten reicht nicht aus`."

    Vielmehr sei das für die Grünen ein Argument für die Schaffung eines Arbeitskreises. "Deshalb wollen wir zum Beispiel, dass es eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern gibt, die sich wirklich mal alle Beweise gemeinsam anschaut." Davon gäbe es genug, so Lang. Wenn sich eine Partei wirklich gegen die demokratische Grundordnung wende und diese zerstören wolle, müsse man die Grenzen der Demokratie verteidigen.

    Parteien, die "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden", sind nach Artikel 21 des Grundgesetzes verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In einem Bundesgesetz ist geregelt, dass der Verbotsantrag dazu von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden kann.

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