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    Home»Nachrichten»OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Gesichtsschleier-Verbot am Steuer

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Gesichtsschleier-Verbot am Steuer » Nachrichten

    News RedaktionNews Redaktion29.04.25
    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

    Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Frauen muslimischen Glaubens haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte am Dienstag eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.

    Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung damit begründet, dass sie sich gemäß ihrem Glauben außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Da sie im Auto den Blicken fremder Menschen ausgesetzt sei, müsse es ihr erlaubt werden, beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts unter Aussparung der Augenpartie zu verschleiern. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen.

    Der 1. Senat des OVG hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit ihren Einwendungen habe die Klägerin es nicht vermocht, ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken oder Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Tragen einer Gesichtsverschleierung während des Autofahrens für die Religionsausübung typischerweise keine wesentliche Einschränkung bedeute und angesichts der zeitlich und örtlich eingeschränkten Wirkung des Verbots hinzunehmen sei, habe sie nicht durchgreifend infrage stellen könne.

    Dasselbe gelte für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das der zuständigen Behörde bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, weil der Eingriff zur Sicherstellung der effektiven automatisierten Verkehrsüberwachung gerechtfertigt sei, so das Oberverwaltungsgericht.

    Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar (Beschluss vom 25. April 2025 - OVG 1 N 17/25).

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