Dazu gehören Daten und Pläne eines Unternehmens, die bei Bekanntgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Kursbewegungen nach sich ziehen werden, zum Beispiel Daten über Gewinn- oder Umsatzergebnisse, über bevorstehende Großaufträge, über Zahlungsschwierigkeiten, über Großtransaktionen wie Unternehmensfusionen, über Forschungsergebnisse und so weiter.
Aufgrund dieser Informationen können Insider durch vorzeitigen An- und Verkauf von Wertpapieren nahezu risikolos Gewinne erzielen bzw. Verlusten vorbeugen. Insbesondere Mitglieder von Vorständen, Aufsichtsräten und ähnlichen Instanzen sowie diesen Personen vertraute und nahe stehende Menschen verfügen über Insiderwissen.
Insidergeschäfte sind strafbar
In Deutschland und in vielen anderen Staaten ist der Insiderhandel verboten und wird als Straftat verfolgt. Gemäß § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes ist es einem Insider nicht gestattet, Insidergeschäfte auf eigene oder fremde Rechnung durchzuführen oder Dritten die Insiderinformationen zugänglich zu machen. Dieses Verbot soll die Funktionsfähigkeit des Marktes und die Chancengleichheit aller Beteiligten gewährleisten. Das deutsche Strafrecht sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren für Insiderhandel vor.
Überwachung von Insidergeschäften
Diesen zu unterbinden ist Aufgabe der Insiderüberwachung. Diese tritt in Form von Wertpapier- und Börsenaufsichten auf. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Überwachung von Insidern bzw. für die Feststellung und Verfolgung von Insidergeschäften zuständig. Im Zuge ihrer Überwachsungstätigkeit untersucht diese Behörde mittels spezieller Software ständig auffällige oder ominöse Kursschwankungen.
Trotz des Verbots und der strengen Überwachung sind in der Praxis vor Bekanntgabe von Insiderinformationen oftmals beträchtliche Kursschwankungen des betreffenden Papiers festzustellen. Allerdings führen die Nachforschungen der Bundesanstalt selten zu Prozessen oder gar gerichtlichen Verurteilungen. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass die Übergänge zwischen kursrelevantem und nicht kursbeeinflussendem Insiderwissen praktisch fließend sind. Ein bekanntes Beispiel für die Aufdeckung von Insidergeschäften ist der Fall des früheren IG Metall-Vorstandsvorsitzenden Franz Steinkühler, der in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der Daimler-Benz AG Informationen über den bevorstehenden Umtausch von Mercedes- in Daimleraktien erlangt und diese an Verwandte weitergegeben hatte.