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    Home»Nachrichten»Landgericht: Kein Schadensersatz wegen langer Sicherheitskontrolle
    Nachrichten

    Landgericht: Kein Schadensersatz wegen langer Sicherheitskontrolle

    News Redaktion News Redaktion05.06.25
    Sicherheitskontrolle am Flughafen, via dts Nachrichtenagentur
    Foto: Sicherheitskontrolle am Flughafen, via dts Nachrichtenagentur

    Koblenz (dts Nachrichtenagentur) – Das Landgericht Koblenz hat einen Fluggast abblitzen lassen, der Schadensersatz haben wollte, weil er wegen einer zu langen Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst hatte.

    Der Vorfall hatte sich am 13. Mai 2023 am Flughafen Hahn ereignet. Der Kläger und seine Ehefrau hatten einen Flug gebucht, der um 5:45 Uhr Richtung Thessaloniki abheben sollte. Gegen 04:00 Uhr kamen sie am Flughafen an. Nach Aufgabe des Gepäcks begaben sie sich umgehend zur Personenkontrolle, die aber so lange dauerte, dass der Urlaubsflieger ohne die Kläger abhob.

    Vor Gericht brachten diese vor, die Abfertigung der Fluggäste sei nur langsam und schleppend vorgenommen worden, zudem sei die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend besetzt gewesen. Auch andere Passagiere hätten wegen der Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihr Boarding versäumt. Eine frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts genutzt, da die Sicherheitsschleusen angeblich zuvor nicht geöffnet gewesen seien.

    Die Beklagte wies die Darstellung zurück und argumentierte, nach den Empfehlungen des Flughafens sollten sich die Fluggäste bereits 2-3 Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafen einfinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu irgendwelchen Rückstaus von Passagieren gekommen. Ausdrücklich bestritten wurde, dass die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden sei und die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien.

    Das Gericht urteilte, bei Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des Eintreffens des Passagiers komme es auch auf die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft an. Der Kläger habe sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2-3 Stunden vor dem geplanten Abflug gehalten, sondern sei nur 1 Stunde und 45 Minuten davor erschienen. Dafür, dass die Sicherheitskontrolle angeblich früher auch nicht geöffnet gewesen sei, gebe es keine Beweise, der Kläger trage die Beweislast. Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, fiel das Urteil bereits am 25. März 2025 (Az. 1 O 114/24).

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