Die Unterbrechung der Schwangerschaft wird in Deutschland durch die Rechtsvorschriften des § 218 des Strafgesetzbuches geregelt. Abhängig von den persönlichen Gründen oder Indikationen für den Schwangerschaftsabbruch gelten unterschiedliche Fristen, innerhalb derer der Eingriff legal vorgenommen werden darf.
Pille danach
Alle Maßnahmen, welche die Frühschwangerschaft vor der sogenannten Nidation – der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter – beenden, gelten juristisch nicht Schwangerschaftsabbruch. So fällt etwa die „Pille danach“ nicht unter die Regelungen des § 218.
Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche
Ein Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch der Frau ohne medizinische oder kriminologische Indikation gilt als Rechtswidrigkeit, bleibt jedoch bis zum Ende der 12. Schwangerschaftswoche (beziehungsweise der 14. Woche nach der letzten Regelblutung) für die Schwangere und den Arzt straffrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arzt seine Patientin über Charakter und mögliche Folgen des Eingriffs aufgeklärt hat, die Frau eine Beratung durch eine unabhängige Stelle nachweist und zwischen Beratungstermin und Schwangerschaftsunterbrechung mindestens drei Tage Bedenkzeit liegen. Bis zur neunten Schwangerschaftswoche ist unter identischen Vorbedingungen auch der medikamentöse Abbruch der Schwangerschaft durch die „Abtreibungspille“ Mifegyne (RU 486) und Wehen auslösende Prostaglandine erlaubt.
Abtreibung zwischen 12. und 22. Woche
Bei einem Abbruch von der 12. bis zur 22. Schwangerschaftswoche ohne medizinische Indikation bleibt die Schwangere straffrei, sofern sie eine Beratungsbescheinigung vorlegen kann. Ärzte gehen dabei straflos aus, wenn das Gericht in der Situation der Frau eine besondere Notlage erkennt.
Schwangerschaftsabbruch nach Vergewaltigung
Bei einer kriminologischen Indikation – also dem Abbruch der Schwangerschaft nach Vergewaltigung oder einem vergleichbaren Sexualdelikt – gilt ebenfalls grundsätzlich die 12-Wochen-Regelung. Im Unterschied zur „Fristenlösung“ ist hier jedoch keine Rechtswidrigkeit des Eingriffs gegeben.
Schwangerschaftsabbruch aus medizinischen Gründen
Aufgrund der medizinischen Indikation wegen einer Gefährdung des Lebens, der körperlichen und/oder seelischen Gesundheit der Schwangeren kann ein Abbruch während der gesamten Schwangerschaftsdauer legal und straffrei vorgenommen werden. Hierunter fallen Spätabtreibungen wegen auffälliger pränataler Diagnosen, die auf schwere und irreversible Behinderungen des Kindes verweisen. Inzwischen schreibt der Gesetzgeber auch hier eine dreitägige Karenzzeit zwischen Diagnosestellung und Eingriff vor.
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In Österreich ist es so ähnlich. Dort ist es unter §97 StGB geregelt. Die seit 01.01.1975 geltende rechtliche Situation bezüglich Schwangerschaftsabbruch sieht folgendes vor: Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar. Schwangerschaftsabbruch wird bis zur 14. Schwangerschaftswoche, ab dem ersten Tag der letzten Menstruation durchgeführt. Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch: diese Methode ist in Österreich im Rahmen des freiwilligen Abbruchs bis zur 9. Woche gesetzlich erlaubt, und durch die Einnahme des Präparats wird die Abtreibung eingeleitet. Hier ein Link:
http://www.schwangerschaftsabbruch.at/rechtliche-aspekte.php