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    Home»Nachrichten»Themen»Informationspflichten von Aktiengesellschaften an der Börse

    Informationspflichten von Aktiengesellschaften an der Börse » Themen

    Sebastian FiebigerSebastian Fiebiger30.01.11↻ 12.11.25

    An der Wertpapierbörse betrifft die Informationspflicht alle Emittenten von Wertpapieren, die dem breiten Publikum zum Kauf angeboten werden. Die Erstemission eines Wertpapiers (Aktie, Zertifikat, Fonds, Anleihe) ist immer mit der Bekanntgabe von sehr viel Information verbunden, die für die potentiellen (Zeichner) Käufer des jeweiligen Papiers gedacht ist. Diese Informationen werden in den so genannten Verkaufsprospekten bzw. Börsenprospekten erfasst.

    Informationspflichten bei IPO

    Eine besonders große Bedeutung hat zum Beispiel der Börsenzulassungsprospekt einer Aktiengesellschaft, die erstmals an die Börse geht, das heißt, zum ersten Mal ihre Aktien auch dem breiten Publikum zum Zeichnen (Kaufen) anbietet. Viele Aktiengesellschaften gehören nur wenigen großen Aktionären, bevor sie börsennotiert werden. Für ihre Erstnotierung an der Börse übernehmen sie die Pflicht, transparent für die Öffentlichkeit zu werden, mit dem Ziel die zukünftigen Anleger und dessen Kapital zu schützen.

    Informationspflichten im Börsenprospekt

    Im Börsenprospekt müssen für den geplanten Börsengang gesetzlich vorgeschriebene Angaben wahrheitsgemäß gemacht werden, die das Unternehmen betreffen. Er ist nach den streng reglementierten Anforderungen (Inhalt und Aufbau) des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) zu gestalten. Dazu gehören vor allem die Angaben.

    • Die Wirtschaftslage des Unternehmens (mindestens) der letzten drei Jahre
    • Die Sparten und Produkte, bzw. Dienstleistungen des Unternehmen
    • Die zukünftigen Perspektiven und Entwicklungspläne
    • Aktuelle Bilanzdaten über erwirtschafteten Gewinne, eventuelle Verluste und Schulden
    • Emissionskonzept, Emissionsvolumen, Emissionspreis
    • Verwendungszweck des neuen Kapitals nach dem Börsengang

    Für die publizierten Angaben haftet der Emittent im Falle, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Der Anleger kann seine Anteile zurückgeben und sich alle ihm dafür entstandenen Kosten erstatten lassen, falls er sie auf Grund von Falschangaben gekauft hat.

    Pflichtinformationen

    Einmal börsennotiert, bleibt die Aktiengesellschaft ihren Aktionären auf Dauer verpflichtet, sie regelmäßig über die weitere Entwicklung des Unternehmens zu informieren. Besonders streng geregelt ist die Informationspflicht einer Aktiengesellschaft, die an den amtlichen Marktsegmenten notiert ist und gehandelt wird, oder Mitglied eines Index ist.

    Unter den zahlreichen vom Gesetzgeber vorgeschriebener Pflichtinformationen gehören vor allem:

    • Erstellung und Veröffentlichung von Quartalsberichte
    • Erstellung und Veröffentlichung von Jahresberichten
    • Regelmäßige Durchführung von Hauptversammlungen für die Aktionäre
    • Mitteilungen über Zukäufe neuer Unternehmen
    • Mitteilungen über Verkäufe oder Börsengänge von bestimmten Sparten des Unternehmens
    • Bekanntgaben über Insidergeschäfte (Käufe bzw. Verkäufe)

    Das Vernachlässigen der vorgegebenen Informationspflichten kann zur Folge haben, dass eine Aktiengesellschaft aus einem Index ausgeschlossen wird.

    Im Namen der guten Beziehung und des gegenseitigen Vertrauens bieten viele Aktiengesellschaften neben den vorgeschriebenen Informationen ihren Aktionären zusätzliche Informationen auch freiwillig an.

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    Sebastian Fiebiger
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    Sebastian ist Dipl. Wirtschaftsinformatiker und arbeitet seit 1998 für verschiedene Onlinemedien. Er engagiert sich ehrenamtlich in Projekten zur Krebsforschung, ist verheiratet, hat ein Kind und lebt in Berlin. Seit 2004 leitet er die Redaktion. - Profil

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