Wir verraten Ihnen, ob die Versicherung zahlt, wenn sie einen Unfall verursachen und dabei mit dem Handy telefonieren.
Wenn während der Autofahrt ein Handy benutzt wird, dann handelt es sich auf jeden Fall um eine Ordnungswidrigkeit. Sollte sich daraus ein Verkehrsunfall ergeben, wird daraus sehr schnell ein Straftatbestand. Ärgerlich ist ein Sachschaden am eigenen Pkw. Betroffen hingegen macht es, wenn in den Autounfall unbeteiligte Dritte mit Personen- und Sachschaden verwickelt werden. Der Unfallverursacher kann auf jeden Fall in den kommenden Wochen mit zahlreicher Post rechnen, von seiner Kfz-Versicherung über die Ordnungsbehörde bis hin zur Staatsanwaltschaft.
Haftpflichtversicherung zahlt
In dieser Situation müssen die verschiedenen Themenkreise definiert und getrennt voneinander bewertet werden. Es ist unstrittig, dass während des Autofahrens das Handy nicht benutzt werden darf. Der Kfz-Halter hat sich also unrechtmäßig verhalten. Er muss die daraus resultierenden Rechtsfolgen tragen und buchstäblich mit ihnen leben. Es sollte ihn beruhigen, dass der Sachschaden, der dem Unfallgegner durch sein Verhalten zugefügt worden ist, komplett von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert wird. Dazu gehört im Einzelfall auch die Zahlung von Schmerzensgeld für die Unfallbeteiligten. Darum braucht sich der Unfallverursacher nicht zu kümmern. Der Kfz-Versicherer wird kraft Gesetzes von sich aus tätig, sobald ihm der Unfallschaden bekannt ist.
Regress der Haftpflichtversicherung?
Für den Unfallverursacher verbleiben in Bezug auf seine Kfz-Versicherung zwei ungeklärte Fragen: Wird er bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress genommen, und wie bewertet seine Kfz-Vollkaskoversicherung die Regulierung des Schadens, der durch eine Ordnungswidrigkeit bis hin zur Straftat verschuldet worden ist. Statistisch gesehen besitzt jeder Bürger und somit auch jeder Kfz-Halter ein Handy. Der Sinn ist, überall und jederzeit für Anrufer erreichbar zu sein, und um selbst zu jedem Zeitpunkt an jedem Ort anrufen zu können. Das ist bei den heutigen Mobilfunknetzen auch möglich, aber nicht immer erlaubt. In einem Restaurant, beim ersten Date oder in der Kirche verbietet sich eine Handynutzung von selbst. Der Gesetzgeber untersagt sie während der Fahrt und begründet dieses Verbot mit der Sorgfaltspflicht des Autofahrers. Rechtsgrundlage dafür ist der § 23 Absatz 1a) der Straßenverkehrsordnung. Wenn das Fahrzeug steht und bei dem Kfz der Motor ausgeschaltet ist, dann darf das Handy benutzt werden, in allen anderen Fällen und Situationen nicht. Geschieht das trotzdem, hat sich der Handynutzer bei der Beteiligung an einem Autounfall wegen einfacher oder grober Fahrlässigkeit zu verantworten. Die Handynutzung selbst ist zwar eine vorsätzliche Handlung, nicht aber der damit verbundene oder dadurch verursachte Autounfall. Hier gehen Gesetzgeber und Rechtsprechung von einer groben Fahrlässigkeit aus, die individuell bewertet wird. In Einzelfällen kann daraus eine normale, die einfache Fahrlässigkeit werden.
Nach geltender Rechtsprechung braucht der Unfallverursacher nicht mit einem Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung zu rechnen; weder bei einfacher noch bei grober Fahrlässigkeit. Die Kfz-Versicherer sind sich unisono darin einig, dass sie sich in derartigen Fällen an einer gerichtlich festgestellten Mitschuld des Unfallverursachers orientieren. Bei einfacher Fahrlässigkeit geschieht nichts. Bei grober Fahrlässigkeit ergibt sich von Amts wegen ein Gerichtsverfahren. In dessen Verlauf wird festgestellt und geurteilt, ob es sich letztendlich doch um einfache Fahrlässigkeit handelt. Ist das nicht der Fall, dann wird eine Mitschuld entschieden, die ausschließlich der Handynutzung als solcher zuzuordnen ist. Wenn diese Mitschuld beispielsweise mit zwanzig oder dreißig Prozent definiert wird, dann nimmt das die Kfz-Versicherung zum Anlass, den Kfz-Halter in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend zurückzustufen, was eine höhere Beitragszahlung zur Folge hat. Auch in diesem Falle braucht also nicht mit einer Regressforderung gerechnet zu werden. Ähnlich verhält es sich bei einem Verkehrsunfall, den der Unfallgegner verschuldet, und bei dem der Handynutzer Unfallgeschädigter ist. Auch in diesem Falle wird eine Mitschuld im meistens niedrigen bis mittleren zweistelligen Prozentbereich entschieden. Dabei wird davon ausgegangen, dass ohne Handynutzung die Chance entsprechend dem Prozentsatz größer gewesen wäre, den Autounfall verhindern zu können.
Zahlt die Vollkasko?
Bei der Kfz-Vollkaskoversicherung ist die Situation anders. Hier gilt zunächst der § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes, kurz VVG. Nach Absatz 1 ist der Versicherer bei Vorsatz von seiner Leistungspflicht befreit. Nach Absatz 2 kann er bei grober Fahrlässigkeit seine Leistung kürzen. Der Umfang einer Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Selbst der Gesetzeslaie kann den Ermessensspielraum erkennen, den diese Kannbestimmung im VVG bietet, und zwar zu allen Seiten hin. Wie in vielen anderen Fällen auch ist hier die einzelne Situation entscheidend. Jeder Autounfall ist anders gelagert, hat einen anderen Anlass und unterschiedliche Beteiligte. Dem Kfz-Halter muss auch bewusst sein, dass der Versicherer zwar seinen Vertrag erfüllt, aber dennoch bestrebt ist, nicht mehr zu zahlen als eben notwendig. Er wird also versuchen, eine teilweise Schadensregulierung anzubieten. Es ist das sogenannte Vergleichsangebot. Geht der Versicherungsnehmer nicht darauf ein, hat er zunächst nichts in der Hand. Jetzt bleibt ihm die Möglichkeit, rechtlich gegen seinen Versicherer vorzugehen. Der lässt sich verklagen und wartet die Gerichtsentscheidung ab. Ab jetzt wird es für den Autofahrer teuer, weil er sich rechtlich vertreten lassen muss.
Fazit
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass bei einem mit Handy am Steuer verursachten Autounfall fremde Schäden geregelt werden und kein Regress zu befürchten ist. Bei der eigenen Vollkaskoversicherung spielt das Goodwill des Versicherers eine bedeutende Rolle, ebenso wie der individuelle Unfallhergang. Ohne die versierte Rechtsberatung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht hat der Unfallverursacher keine allzu guten Karten.