Die Bundesagentur fördert die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit mit dem so genannten Gründungszuschuss. Dieser Gründungszuschuss fasst die beiden früheren Leistungen Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss zusammen. Diese Leistung wird nur Beziehern von Arbeitslosengeld I gewährt. Es handelt sich um eine Pflichtleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf diese Leistung sondern können Einstiegsgeld beantragen, wenn sie eine Existenzgründung planen. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Leistung, deren Bewilligung ins Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters gestellt ist.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Ein Anspruch auf den Gründungszuschuss besteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Existenzgründung noch ein Restanspruch auf ALG I für mindestens 90 Tage besteht. Darüber hinaus muss der Antragsteller bereits Arbeitslosengeld beziehen. Erfolgt die Existenzgründung unmittelbar in Anschluss an eine Beschäftigung, ist keine Förderung möglich. Bei Antragstellung muss darüber hinaus die Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung detailliert dargelegt und von geeigneter Seite bestätigt werden. Solche Bestätigungen können beispielsweise von Industrie- und Handelskammern oder Kreditinstituten ausgestellt werden. Schließlich ist auch die persönliche Eignung für die beabsichtigte Existenzgründung darzulegen. Bestehen hier Zweifel, kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an vorbereitenden Kursen verlangen.
Höhe der Förderung
Während der ersten neun Monate wird der Gründungszuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengelds gewährt. Hinzu kommen 300 Euro, die der sozialen Absicherung dienen. Diese 300 Euro können anschließend für ein weiteres halbes Jahr bewilligt werden, sofern ein Erfolg versprechender Start der Selbständigkeit nachgewiesen wird.
Fazit
Mit der Zusammenlegung von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss wurde für Bezieher von ALG I ein Rechtsanspruch auf den neu geschaffenen Gründungszuschuss gesetzlich festgeschrieben. Dennoch kann die Beantragung dieser Leistung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, weil insbesondere die geforderte „persönliche Eignung“ der Arbeitsagentur einen weiten Ermessensspielraum einräumt. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Weg in die Selbständigkeit möglichst frühzeitig nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu planen, da möglicherweise vor der Bewilligung eine zeitaufwändige Prüfung der Eignung vorgenommen wird.