Grundsätzlich wird bei Minijobs zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden. Für Minijobs in Privathaushalten gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Allen Minijobbern ist gemeinsam, dass sie in der Regel nicht kranken-, pflege- und rentenversichert sind. Für Studenten gelten Sonderregelungen.
400 Euro Jobs
Geringfügig entlohnte Tätigkeiten sind auch bekannt unter dem Namen 400 €-Jobs. Bis zu dieser Verdienstgrenze sind sie für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Dies bedeutet, dass der Bruttolohn auch dem Nettolohn entspricht. Im Gegensatz dazu muss der Arbeitgeber jedoch Steuern und Sozialabgaben in Höhe von 30% entrichten. Als Beurteilungskriterium dafür, ob ein 400 €-Job vorliegt, ist die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich. Eine früher bestehende 15-Stunden-Regelung wurde vor einiger Zeit abgeschafft. Schwankt das monatliche Entgelt, dann wird ein Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt.
Übt eine Person mehrere 400 €-Jobs aus, dann werden eventuell Sozialversicherungsbeiträge fällig. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Verdienst aus allen Tätigkeit die 400 €-Grenze übersteigt.
Wenn ein Arbeitnehmer einen 400 €-Job neben einer Haupttätigkeit ausübt, dann fallen für den Nebenjob keine Steuern und Sozialabgaben an. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass mehrere geringfügige Nebentätigkeiten bestehen. Der Verdienst hieraus wird dann voll mit dem Hauptverdienst verrechnet.
Kurzfristige Beschäftigungen
Eine weitere Form der Minijobs sind die kurzfristigen Beschäftigungen, bei denen keine Pauschalabgaben entrichtet werden müssen, sofern die Beschäftigungsdauer 50 Tage bzw. zwei Monate nicht überschreitet. Die Bemessung nach der Zwei-Monats-Regel erfolgt immer dann, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 5 Tagen in der Woche arbeitet, andernfalls kommt die 50-Tage-Regel zur Anwendung. Die Höhe des erzielten Einkommens ist bei der Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt nicht maßgebend.
Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen wird der Gesamtzeitraum der Beschäftigungen ermittelt, wobei dann die Zwei-Monats-Regel durch die 60-Tage-Regel ersetzt wird. Nach der 50-Tage-Regel wird immer dann bemessen, wenn sich Zeiten einer 5-Tage-Arbeitswoche mit solchen Zeiten abwechseln, wo weniger als 5 Tage gearbeitet wird.
Minijobs in Privathaushalten
Minijobs in Privathaushalten können sowohl 400 €-Jobs als auch kurzfristige Beschäftigungen sein. Hierbei handelt es sich meist um Tätigkeiten im Haushalt, wie zum Beispiel Garten- oder Putzarbeiten. Der private Arbeitgeber zahlt grundsätzlich niedrigere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge als ein gewerblicher Arbeitgeber. Die Meldung eines Minijobs in einem Privathaushalt erfolgt durch das Haushaltsscheckverfahren an die Minijobzentrale. Zuständig für den Einzug der Pflichtabgaben des Arbeitgebers ist die Bundesknappschaft.
Minijobber in einem 400 €-Job haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken und so einen vollen Leistungsanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung aus ihrem geringfügigen Job zu erwerben. Bei kurzfristigen Tätigkeiten entfällt diese Möglichkeit.
Nebenjobs
Studenten, die einen Nebenjob ausüben sind nur dann von ihren Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie rechtlich gesehen den Status eines ordentlich Studierenden haben, was in der Regel bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden der Fall sein kann. Wird diese Grenze überschritten, dann gelten sie trotz Immatrikulation an einer Universität oder Fachhochschule als Arbeitnehmer mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten.
Jobs, bei denen monatliche Entgelte von 400 – 800 € erzielt werden gelten als Niedriglohn- bzw. Midijobs. Hier hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese werden jedoch noch nicht in voller Höhe fällig, sondern sind je nach Verdiensthöhe gestaffelt. Der volle Betrag ist ab einem Verdienst von 800 € zu entrichten.