naanoo.comnaanoo.com
    naanoo.comnaanoo.com
    • News
    • Magazin
    • Lifestyle
    • Technik
    • Style
    • Gesundheit
    • Finanzen
    • Reise
    • Sport
    • A-Z
    naanoo.comnaanoo.com
    Home»Finanzen»Gewinnrücklagen (Bilanzposten)
    Finanzen

    Gewinnrücklagen (Bilanzposten)

    17. Januar 2011↻ 9. Mai 20192 min

    Bei Gewinnrücklagen handelt es sich um thesaurierte, d.h. um nicht ausgeschüttete Teile eines Jahresüberschusses von vergangenen Geschäftsjahren.

    Als Gewinnrücklage darf die Kapitalgesellschaft nur Gewinne ausweisen, die im aktuellen oder in früheren Geschäftsjahren aus dem Ergebnis gebildet wurden. Dazu gehören aus dem Jahresüberschuss zu bildende gesetzliche, auf Gesellschaftsvertrag / Satzung beruhende Rücklagen und die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB). Die Gewinnrücklage ist bei Kapitalgesellschaften Teil des Eigenkapitals.

    Laut § 266 Abs. 3 HGB gibt es folgende Arten von Gewinnrücklagen:

    • gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG)
    • Rücklage für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB)
    • satzungsmäßige Rücklagen (§ 58 AktG)
    • andere Gewinnrücklagen

    1. Gesetzliche Rücklagen

    Diese sind von Aktiengesellschaftenzu bilden.
    Jede Aktiengesellschaft muss jedes Jahr 5% des Jahresüberschusses vermindert um den Verlustvortrag in die gesetzliche Rücklage einstellen und zwar solange, bis die Kapitalrücklage zusammen mit der gesetzlichen Rücklage mindestens 10% des Grundkapitals betragen. In der Satzung kann auch mehr als 10% festgelegt werden. Dies ist dann laut § 150 Abs. 2 AktG maßgebend.

    Gesetzliche Rücklagen dürfen nur aufgelöst werden, wenn alle anderen Gewinnrücklagen, der Jahresabschluss sowie ein eventueller Gewinnvortrag aufgebraucht worden sind, um Verluste auszugleichen.

    2. Rücklage für eigene Anteile

    Dieser Betrag muss dem Betrag auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile entsprechen.
    Diese Rücklage darf nur aufgelöst werden, wenn die eigenen Anteile veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder wenn nach § 253 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite ein niedriger Betrag angesetzt wird.

    3. satzungsmäßige Rücklagen

    Diese Rücklagen sind aufgrund von Bestimmungen in der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages zu bilden.
    Es gibt auch die Möglichkeit diese Rücklagen einem bestimmten Zweck zu widmen. Sie dürfen dann für nichts anderes verwendet werden.

    4. Andere Gewinnrücklagen

    Andere Gewinnrücklagen oder freie Rücklagen können für jeden beliebigen Zweck verwendet werden. Die Vorschriften der §§58, 254 AktG sind dabei zu beachten.

    Gibt es keine Verluste, die ausgeglichen werden müssen, dann können die Gewinnrücklagen frei verwendet werden, z.B. zu einer Innenfinanzierung oder um Dividenden auszuschütten, wenn der Jahresüberschuss nicht ausreichen sollte.

    Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn WhatsApp Reddit E-Mail
    Vorheriger ArtikelDioxin-Skandal: Niedersachsen räumt Kommunikationspanne gegenüber Aigner ein
    Nächster Artikel Hebeleffekt bei Optionsscheinen und Optionen
    Avatar-Foto
    Sebastian Fiebiger
    • Website
    • Twitter
    • Instagram
    • LinkedIn

    Sebastian ist Dipl. Wirtschaftsinformatiker und arbeitet seit 1998 für verschiedene Onlinemedien. Er engagiert sich ehrenamtlich in Projekten zur Krebsforschung, ist verheiratet, hat ein Kind und lebt in Berlin. Seit 2004 leitet er die Redaktion. - Profil

    MEHR ZUM THEMA

    DHL Paketlaufzeit – Wie lange braucht ein Paket?

    3 min

    Die 9 schlimmsten Karrierekiller

    6 min

    Gutverdiener fühlen sich beneidet

    1 min

    Wie funktioniert die Mehrwertsteuer?

    2 min

    Was ist die Bürgerversicherung?

    2 min

    Mobbing am Arbeitsplatz – Was tun?

    4 min
    Kommentieren

    Kommentar

    Politik

    Umgehung des Ölpreisdeckels bringt Moskau wohl Milliarden

    Steinbrück gibt EZB Mitschuld an hoher Inflation

    Brisant: Deutsche Kampfpiloten bilden Chinesen aus

    18 Prozent: AfD holt in Wahlumfrage SPD ein

    Nachrichten
    Nachrichten
    Star News
    Ukraine
    Statistik
    Wissenschaft
    Rubriken
    Auto
    Beauty
    Finanzen
    Gesundheit
    Job & Beruf
    Lifestyle
    Reise
    Sport
    Technik
    Unterhaltung
    Themen
    Blog
    Krankenversicherung
    Personen
    Rezepte
    Wissen
    Zitate
    Archiv
    Archiv
    Glossar
    • Über uns
    • Datenschutz
    • Impressum
    © 2023 Softclick GmbH & Co. KG

    Suchbegriff eingeben und ENTER drücken