Bei Gewinnrücklagen handelt es sich um thesaurierte, d.h. um nicht ausgeschüttete Teile eines Jahresüberschusses von vergangenen Geschäftsjahren.
Als Gewinnrücklage darf die Kapitalgesellschaft nur Gewinne ausweisen, die im aktuellen oder in früheren Geschäftsjahren aus dem Ergebnis gebildet wurden. Dazu gehören aus dem Jahresüberschuss zu bildende gesetzliche, auf Gesellschaftsvertrag / Satzung beruhende Rücklagen und die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB). Die Gewinnrücklage ist bei Kapitalgesellschaften Teil des Eigenkapitals.
Laut § 266 Abs. 3 HGB gibt es folgende Arten von Gewinnrücklagen:
- gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG)
- Rücklage für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB)
- satzungsmäßige Rücklagen (§ 58 AktG)
- andere Gewinnrücklagen
1. Gesetzliche Rücklagen
Diese sind von Aktiengesellschaftenzu bilden.
Jede Aktiengesellschaft muss jedes Jahr 5% des Jahresüberschusses vermindert um den Verlustvortrag in die gesetzliche Rücklage einstellen und zwar solange, bis die Kapitalrücklage zusammen mit der gesetzlichen Rücklage mindestens 10% des Grundkapitals betragen. In der Satzung kann auch mehr als 10% festgelegt werden. Dies ist dann laut § 150 Abs. 2 AktG maßgebend.
Gesetzliche Rücklagen dürfen nur aufgelöst werden, wenn alle anderen Gewinnrücklagen, der Jahresabschluss sowie ein eventueller Gewinnvortrag aufgebraucht worden sind, um Verluste auszugleichen.
2. Rücklage für eigene Anteile
Dieser Betrag muss dem Betrag auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile entsprechen.
Diese Rücklage darf nur aufgelöst werden, wenn die eigenen Anteile veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder wenn nach § 253 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite ein niedriger Betrag angesetzt wird.
3. satzungsmäßige Rücklagen
Diese Rücklagen sind aufgrund von Bestimmungen in der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages zu bilden.
Es gibt auch die Möglichkeit diese Rücklagen einem bestimmten Zweck zu widmen. Sie dürfen dann für nichts anderes verwendet werden.
4. Andere Gewinnrücklagen
Andere Gewinnrücklagen oder freie Rücklagen können für jeden beliebigen Zweck verwendet werden. Die Vorschriften der §§58, 254 AktG sind dabei zu beachten.
Gibt es keine Verluste, die ausgeglichen werden müssen, dann können die Gewinnrücklagen frei verwendet werden, z.B. zu einer Innenfinanzierung oder um Dividenden auszuschütten, wenn der Jahresüberschuss nicht ausreichen sollte.