Welche Kündigungsfristen in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten und was die verschiedenen Personengruppen dabei unbedingt beachten sollten.

Die gesetzliche Krankenkasse kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 vollen Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Ist der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse beabsichtigt, muss die Bindefrist von 18 Monaten an die ursprüngliche Krankenkasse eingehalten werden. Soll der Wechsel in eine private Krankenversicherung erfolgen, braucht die 18-monatige Bindefrist nicht eingehalten werden.
Sonderfälle mit abweichender Kündigungsfrist
Abweichend davon ist die Einhaltung der Kündigungsfrist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Die Kündigungsfrist entfällt, wenn sich eine pflichtversicherte Person (angestellt oder arbeitslos) selbständig macht. Sie kann sich dann innerhalb von 2 Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit rückwirkend zu selbigem Termin für eine private Krankenversicherung oder für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse entscheiden.
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die verbeamtet werden, können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in die private Krankenversicherung wechseln oder sich für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse entscheiden – und zwar innerhalb von 2 Monaten rückwirkend zum Termin der Verbeamtung.
- Ohne Einhaltung der 2-monatigen Kündigungsfrist können Arbeitnehmer zum 1.1. des Folgejahres in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie im laufenden Kalenderjahr mit ihrem Einkommen erstmalig die Versicherungspflichtgrenze überschreiten und voraussichtlich auch die Versicherungspflichtgrenze des Folgejahres. Die gesetzliche Krankenkasse kann innerhalb von 14 Tagen rückwirkend zum 1.1. des Jahres gekündigt werden.
- Die 2-monatige Kündigungsfrist entfällt ebenfalls, wenn ein vorher pflichtversicherter Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeberwechsel mit seinem Einkommen erstmalig über die Versicherungspflichtgrenze gelangt. Hier kann die gesetzliche Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Arbeitgeberwechsel rückwirkend zum Termin der Arbeitsaufnahme gekündigt werden und zum gleichen Termin eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist die Kündigungsfrist von 2 Monaten auch dann einzuhalten, wenn die gesetzliche Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht hat. Hier ist jedoch die 18-monatige Bindefrist an die ursprüngliche gesetzliche Krankenkasse außer Kraft gesetzt.
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bin Rentner und bei der AOK versichert. Nun habe mich selbstständig gemacht. Mein Gewerbe war 14 Monate angemeldet. Hiernach hat die AOK mich rückwirkend gekündigt ( alle Beiträge wurden jedoch von der Rentenvers. an die AOK überwiesen). Erst einen Monat später, nachdem ich das Gewerbe abgemeldet hatte kam die Kündigung der AOK. Ich soll jetzt rückwirkend für 14 Monate Beiträge für Selbstständige (freiwillige Versicherung) abführen. Wir sprechen hier von ca. 10.000 Euro!
Was kann ich tun?
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