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    Home»Krankenversicherung»Arbeitgeberzuschuss
    Krankenversicherung

    Arbeitgeberzuschuss

    Sebastian Fiebiger Sebastian Fiebiger03.07.14

    Welche Bedeutung der Arbeitgeberzuschuss in der privaten Krankenversicherung hat, wo hoch er ist, wie man ihn bekommt und was es sonst noch zu beachten gilt.

    Arbeitgeberzuschuss - auch an der privaten Krankenversicherung muss sich der Arbeitgeber beteiligen
    Arbeitgeberzuschuss – auch an der privaten Krankenversicherung muss sich der Arbeitgeber beteiligen (Foto: Zadorozhnyi Viktor | Shutterstock)

    Die Beiträge zur Sozialversicherung, zu der auch die Krankenversicherung gehört, werden in Deutschland bis auf geringfügige Abweichungen je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für den Arbeitgeber gehört sein Anteil zu den Lohnnebenkosten und nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, das ein Vertragsbestandteil mit dem Arbeitnehmer ist.

    Arbeitgeberzuschuss: Gesetzliche vs. private Krankenversicherung

    Für Angehörige der privaten Krankenversicherung, der PKV ist der Arbeitgeberanteil an dem monatlichen Versicherungsbeitrag ein Pflichtzuschuss. Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse, der GKV wird der Arbeitnehmeranteil zusammen mit dem Arbeitgeberanteil vom Arbeitgeber an die vom Arbeitnehmer ausgewählte GKV bezahlt. In der PKV ist es umgekehrt. Hier ist der Arbeitnehmer, mit seinem Bruttoverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung, ein direkter Vertragspartner der jeweiligen Krankenversicherung. Er bezahlt den kompletten Monatsbeitrag und erhält den Arbeitgeberanteil ergänzend zum Nettoverdienst ausbezahlt.

    Höhe des Arbeitgeberzuschusses

    Auf freiwilliger Basis kann der Arbeitgeber bis zur Hälfte des tatsächlichen monatlichen Beitrages zur PKV erstatten. Sein Pflichtanteil ist in vielen Fällen deutlich niedriger. Er orientiert sich an der Höhe des Arbeitgeberanteils am allgemeinen Beitrag in der GKV und der damit verbundenen Beitragsbemessungsgrenze. An dieser Stelle wird der Unterschied zwischen gesetzlicher Krankenkasse und der privaten Krankenversicherung sehr deutlich. Der PKV-Beitrag ist einkommensunabhängig. Er wird tariflich kalkuliert und berechnet. Der Arbeitgeberzuschuss hingegen richtet sich nach der einkommensabhängigen Beitragsbemessungsgrenze in der GKV. Die wird im Jahresrhythmus von der Bundesregierung festgesetzt. Sie ist in der Regel mit einer Erhöhung im niedrigen einstelligen Prozentbereich gegenüber dem Vorjahr verbunden. Bei der 2013er Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 EUR und einem Arbeitgeberpflichtanteil von 7,3 Prozent beträgt er maximal 287,44 EUR, also knapp 290 EUR. Der Arbeitgeber prüft jetzt seinerseits, welche tatsächliche Höhe seinem jweiligen Arbeitnehmer zusteht.

    So setzt sich der PKV Beitrag zusammen

    Der Monatsbeitrag des PKV-Versicherten besteht aus mehreren Tarifen, und zwar jeweils für den Versicherungsnehmer sowie für die mitversicherten Angehörigen. Zur Vollversicherung gehören die Tarife für die ambulante, die stationäre sowie für die Zahnbehandlung. Die drei Tarife sind meistens in einem einzigen Kombitarif zusammengefasst. Dieser Versicherungsschutz ist, abgesehen von der Qualität, vom Umfang her mit dem in der GKV vergleichbar. Hinzu kommen die sogenannten Wahltarife. Der Privatversicherte kann frei entscheiden und wählen, ob er den einen oder anderen unter ihnen abschließen möchte. Gängige Wahl- oder Zusatztarife sind das Krankentagegeld sowie das Krankenhaustagegeld. Die Summe dieser Tarife ergibt den personenbezogenen Monatsbeitrag. Im Versicherungsschein wird jeder Versicherungsnehmer einzeln mit seinen Tarifen aufgeführt. Unterm Strich steht die Gesamtsumme für alle, die vom Versicherungsnehmer zu zahlen ist. Um die monatliche Beitragshöhe zu reduzieren, kann ein Selbstbehalt, der sogenannte Eigenanteil vereinbart werden, beispielsweise tausend Euro je Person und Kalenderjahr. Der Versicherungsnehmer zahlt in diesem Falle zunächst die erstattungsfähigen Leistungen in Höhe der Eigenbeteiligung, bevor die PKV mit ihrer Leistungserstattung beginnt.

    Beitragsbestätigung beim Arbeitgeber vorlegen

    Der Versicherte erhält von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragsbestätigung zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber. Daraus sind die Höhe des Monatsbeitrages sowie die der monatlichen Eigenbeteiligung ersichtlich. Der Monatsbeitrag wird hier nicht aufgeschlüsselt, weder nach Tarifen noch nach versicherten Personen. Dieses Dokument ist für den Arbeitgeber die Berechnungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil an der privaten Krankenversicherung. Auf freiwilliger Grundlage kann er bis zu fünfzig Prozent dieses Monatsbeitrages erstatten, ohne dass es sich bei der Differenz zum gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtanteil für den Arbeitnehmer um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt. In der Regel wird jedoch der Pflichtarbeitgeberanteil in der maximalen Höhe gezahlt. Für diesen Fall dient die Bestätigung der PKV als Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber nicht mehr als das tatsächlich Notwendige zahlt. Das kann beispielsweise jüngere alleinstehende Arbeitnehmer mit einem dadurch bedingten niedrigen Versicherungsbeitrag betreffen.

    Wie wirken sich Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung aus?

    Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf zu erfahren, wie sich der Monatsbeitrag aus Pflicht- und Wahltarifen für welchen Personenkreis zusammensetzt. Andererseits braucht er für die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung keinen Arbeitgeberanteil zu zahlen. Die Eigenbeteiligung geht rechnerisch ungekürzt zu Lasten des Arbeitnehmers. Der braucht wiederum seinen Arbeitgeber nicht darüber zu informieren, wenn er im Nachhinein eine Beitragsrückerstattung, beispielsweise in Höhe eines Monatsbeitrages, ausgezahlt bekommt. Damit verringert sich der PKV-Versicherungsbeitrag, ohne dass der Arbeitgeberzuschuss dafür anteilig gekürzt wird.

    Arbeitgeberzuschuss und Rente

    Zu einem finanziellen Problem werden PKV-Beitrag und Arbeitgeberzuschuss mit Bezugsbeginn der gesetzlichen Altersrente. Der Privatversicherte muss weiterhin privat versichert bleiben. Das deutlich niedrigere monatliche Renteneinkommen ist in den meisten Fällen brutto gleich netto. Der Monatsbeitrag zur privaten Krankenversicherung bleibt nach wie einkommensunabhängig, also bis auf eine geringfügige Abweichung gleichbleibend hoch; Tendenz steigend. Der bisherige Arbeitgeberzuschuss wird jetzt vom Rentenversicherungsträger auf Antrag hin gezahlt. Er berechnet sich nach dem neuen Monatseinkommen und ist dementsprechend geringer bis gering. Zusätzlich zu dem reduzierten Renteneinkommen verringert sich also auch der Zuschuss zur Krankenversicherung. Weil sich die gesetzliche Altersrente kaum oder nur marginal erhöht, bleibt der Zuschuss zur Krankenversicherung zukünftig annähernd unverändert. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung hingegen wird in regelmäßigen Abständen, und zwar im Jahresrhythmus, deutlich erhöht. Dasselbe gilt für den jährlichen Eigenanteil. Dessen Anhebung begründet die PKV mit dem notwendigen Inflationsausgleich, vergleichbar mit der Preiserhöhung bei Lebensmitteln.

    Fazit

    Als Fazit bleibt festzuhalten, dass für den Privatversicherten mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein deutlicher Verlust des bisherigen Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung verbunden ist.

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    Sebastian Fiebiger
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    Sebastian ist Dipl. Wirtschaftsinformatiker und arbeitet seit 1998 für verschiedene Onlinemedien. Er engagiert sich ehrenamtlich in Projekten zur Krebsforschung, ist verheiratet, hat ein Kind und lebt in Berlin. Seit 2004 leitet er die Redaktion. - Profil

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