Welche Kündigungsfristen es in der privaten Krankenversicherung zu beachten gibt, wann gekündigt werden kann und was man bei der Kündigung unbedingt beachten sollte.

Die private Krankenversicherung unterliegt als privatrechtlicher Vertrag den Kündigungsregelungen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der betreffenden Gesellschaft und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Neben der ordentlichen Kündigungsfrist gibt es einige Tatbestände, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Voraussetzung dafür ist, dass ein lückenloser Versicherungsschutz nachgewiesen wird, da in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht.
Die ordentliche Kündigung
Ein grundsätzliches ordentliches Recht zur Kündigung der privaten Krankenversicherung besteht immer zum Ende des Versicherungsjahres, wobei dieses abweichend vom Kalenderjahr geregelt sein kann. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Fällt das Ende des Versicherungsjahres auf den 31.07., muss das Kündigungsschreiben also bis zum 30.4. beim Versicherer eingegangen sein. Versicherungsnehmer sollten einen entsprechenden Nachweis des Post- oder Fax-Versandes, aufbewahren. Damit die Kündigung rechtskräftig wird, muss ein direkt an den Kündigungstermin anschließender Versicherungsschutz nachgewiesen werden bzw. eine Annahmebestätigung durch den neuen Versicherer mit eingereicht werden.
Versicherungsbedingungen genau lesen
Einige private Krankenversicherer sehen eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu drei Jahren vor, so dass dieser Vertrag vor Ablauf dieser Frist nicht ordentlich gekündigt werden kann. Davon ausgenommen ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn entsprechende Gründe vorhanden sind.
Außerordentliche Kündigung wegen Eintritt der Versicherungspflicht
Fällt das Jahreseinkommen eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird er sofort versicherungspflichtig. Da diese Grenze jährlich angehoben wird, kann das Einkommen eines Versicherten auch von den Steigerungen überholt werden. Festgestellt wird das Unterscheiten dieser Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) zum Ende des Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer kann nun entscheiden, ob er in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt oder einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, um nachhaltig privat versichert zu bleiben. Das Sonderkündigungsrecht kann rückwirkend zum 1.1. eines Jahres ausgesprochen werden, wenn dem privaten Krankenversicherer bis zwei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht der gesetzliche Krankenversicherungsschutz ordentlich belegt wurde. Eine abweichende Regelung gilt für privat versicherte Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2002 die damals geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten hatten. Die Versicherungspflichtgrenze wird hier mit der Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V), die für 2013 Euro 47.250 beträgt, gleichgesetzt. Wird die Sonderkündigungsfrist zum Feststellungstermin der Versicherungspflicht zunächst verpasst, kann immer mit Monatsfrist gekündigt werden.
Weitere Gründe zur Sonderkündigung
Auch für Familienangehörige gelten die gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung einer privaten Krankenversicherung, wenn sie in die gesetzliche Familienversicherung eintreten. Ebenso wird das Recht auf freie Heilfürsorge gehandhabt. Sobald dieser Anspruch für einen Versicherten entsteht, kann er seine private Krankenversicherung entsprechend der beschriebenen Regeln außerordentlich kündigen. Wird der Versicherte arbeitslos, gilt sofort die Versicherungspflicht, wenn er noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat. Für ältere privat Versicherte besteht die Versicherungsfreiheit dann weiter, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich versichert waren. Dabei wird vorausgesetzt, dass für mindestens die Hälfte dieser Zeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder eine Versicherungsfreiheit, zum Beispiel wegen Selbstständigkeit, bestanden hat. Ein privat versicherter Arbeitsloser erhält dann vom Jobcenter die Kosten für die Krankenversicherung erstattet, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anfallen würden. Zieht ein Versicherter ins Ausland (außerhalb der Europäischen Union), kann der Versicherer einen Vorschlag zur Weiterführung unterbreiten oder den Vertrag beenden. Aber auch für den Versicherten entsteht ein Sonderkündigungsrecht.
Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung in der PKV
Die privaten Krankenversicherungen können ihre Beiträge und Leistungen regelmäßig anpassen, wenn die Beitragseinnahmen die anfallenden Krankenkosten nur noch unzureichend decken. Diese Vertragsänderungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden, da sie ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung des Beitrages oder der Selbstbeteiligung, aber auch bei Leistungseinschränkungen auslösen. Die Sonderkündigung muss bis zum Inkrafttreten der Vertragsänderung beim Versicherer eingehen, das kann auch ein von der Hauptfälligkeit abweichender Termin sein. Ausgehend vom Eingang der Änderungsmitteilung hat der Versicherungsnehmer jedoch zwei Monate Zeit, um notfalls auch rückwirkend zum Termin des Inkrafttretens kündigen zu können. Wird diese Frist verpasst, gilt die Änderung als akzeptiert und der Vertrag unterliegt wieder dem ordentlichen Kündigungsrecht. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass er einen direkt anschließenden anderweitigen Versicherungsschutz nachweist. Auch wenn Verträge eine Altersstufe erreichen und aus diesem Grund eine Veränderung erfahren, zum Beispiel bei Kinder- oder Studententarifen, gilt ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht nach Inkrafttreten der Hochstufung des Vertrages. Zu beachten ist allerdings, dass dieses außerordentliche Kündigungsrecht nur den betreffenden Kostentarif umfasst, eventuelle Krankentagegeldversicherungen sind davon nicht betroffen.
Zusammenfassung – Kündigungsmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung
Ordentliches Kündigungsrecht: Dieses entsteht jährlich zum Ablauf des Versicherungsjahres, das nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten ist einzuhalten und ein sich direkt anschließender anderweitiger Versicherungsschutz nachzuweisen.
Außerordentliches Kündigungsrecht: Dieses entsteht, wenn:
- bei Arbeitnehmern die Versicherungspflichtgrenze, die unterschiedlich hoch sein kann, unterschritten wird,
- privat versicherte Familienangehörige in die gesetzliche Familienversicherung eintreten,
- bei Anspruch auf freie Heilfürsorge,
- bei Arbeitslosigkeit, wenn der Versicherte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- bei Wegzug ins außereuropäische Ausland,
- bei Beitragserhöhungen oder Leistungskürzungen des privaten Krankenversicherers.
Für alle Fälle gilt:
Auf Grund der in Deutschland geltenden Versicherungspflicht ist ein direkt anschließender Versicherungsschutz nachzuweisen, um die Kündigung rechtswirksam aussprechen zu können.
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