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Alkohol am Steuer – wann die Versicherung die Unfallschäden zahlt, ab welchem Promillewert sie die Zahlung verweigern kann und was es dabei zu beachten gilt.
Alkohol gehört in Deutschland zu den psychoaktiven Substanzen, deren Gebrauch vom Gesetzgeber toleriert wird. Der Genuss von Alkohol, etwa als Wein zum Essen oder als erfrischendes Bier nach einem anstrengenden Tag im Büro, ist für sehr viele Menschen alltäglich. Aus diesem Grunde ist es auch Autofahren nach der Beendigung der Probezeit für den Führerschein grundsätzlich nicht verboten, ihr Fahrzeug zu nutzen, nachdem sie Alkohol zu sich genommen haben. So lange ihre Blutalkoholkonzentration unterhalb der gesetzlichen Grenze von 0,5 Promille bleibt und sie sich im Straßenverkehr unauffällig verhalten, haben sie nichts zu befürchten. Anders verhält es sich jedoch, wenn sie unter dem Einfluss von Alkohol in einen Unfall verwickelt werden. Für die Versicherungen ist der Grenzwert von 0,5 Promille nämlich keineswegs das alleinige Kriterium bei der Entscheidung zur Kostenübernahme.
Fahrtüchtigkeit: Alkohol wirkt schon in geringen Mengen
Denn bereits kleine Mengen an Alkohol wirken sich in signifikanter Weise auf das Fahrverhalten aus. Die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers nimmt ab, seine Risikobereitschaft nimmt dagegen zu, aber gleichzeitig verschlechtert sich sein Reaktionsvermögen. Diese Wirkungen des Alkohols sind inzwischen hinlänglich bekannt und belegt. Sie treten bereits auf, wenn der Alkoholspiegel im Blut unterhalb von 0,5 Promille liegt. Dies ist auch einer der Gründe, weshalb in vielen Firmen inzwischen die 0,0-Promille-Grenze gilt. Wer Alkohol zu sich nimmt und als Fahrer in ein Auto steigt, weiß also, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. In den Augen der Versicherer vernachlässigt der Fahrer damit seine Pflichten als Versicherungsnehmer, die sich aus dem beiderseitigen Versicherungsvertrag ableiten.
Versicherung: Alkoholgenuss als Vertragsverstoß
Er begeht damit einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Das bedeutet, dass die Versicherung ihn für Schäden, also für Zahlungen von ihrer Seite, in Regress nehmen kann. Konkret folgt daraus, dass die Versicherer einen Teil ihrer Leistungen zurückfordern können, wenn der Autofahrer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat. Indes gehen die Versicherungsunternehmen hierbei mit Augenmaß vor.
Die Promillegrenzen
Ein Glas Wein zum Essen oder ein Cognac zur Besiegelung des Geschäftsabschlusses führen nicht zu einem vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Eine Blutalkoholkonzentration unterhalb von 0,3 Promille bleibt in der Regel auch bei einem selbst verschuldeten Unfall folgenlos. Zwischen 0,3 Promille und 0,5 Promille, also dem gesetzlichen Grenzwert, nehmen die Versicherer eine Einzelfallentscheidung vor. Oberhalb dieses Wertes kann es für den Autofahrer richtig teuer werden. Bis unterhalb von 1,1 Promille müssen sie bei einer Kaskoversicherung damit rechnen, auf der Hälfte des Schadens sitzenzubleiben. Bei der Haftpflichtversicherung werden sie mit bis zu 2.500 Euro Eigenanteil beteiligt. Ab 1,1 Promille geht der Versicherungsschutz bei der Kasko meist vollständig verloren. Die Versicherer fordern ab diesem Wert ihre Zahlungen in Gänze zurück. Die Rückforderungen für die Haftpflicht sind in diesem Fall auf 5.000 Euro begrenzt. Die Unfallgegner eines alkoholisierten Autofahrers müssen jedoch nicht befürchten, leer auszugehen. Die Regressforderungen betreffen lediglich das Innenverhältnis von Versicherer und Versicherungsnehmer. Die Leistungen an den Unfallgegner bleiben hiervon unberührt.
Alkohol am Steuer wird teuer
Alkohol am Steuer kann also richtig teuer werden. Selbst wer nicht gegen geltendes Recht verstößt, muss im Falle eine Unfalles mit herben Einbußen rechnen, wenn ihm seine Versicherung einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ankreidet. Nicht nur aus diesem Grund sollten der Genuss von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeuges sorgsam getrennt werden.