Private Krankenversicherungen werben häufig mit einer Beitragsrückerstattung. Wir erklären Ihnen, was man darunter versteht, wer sie bekommt und ob sich das überhaupt lohnt.

Mit einer Beitragsrückerstattung, der BRE lässt sich der Jahresbeitrag zur Krankenversicherung spürbar reduzieren. Die BRE mindert einerseits die Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge. Sie muss andererseits aber auch in der Jahressteuererklärung als Einnahme angegeben werden.
Beitragsrückerstattung – Heute fast immer erfolgsabhängig
Die Beitragsrückerstattung wird in der privaten Krankenversicherung, der PKV gerne als ein Werbeargument für die jeweilige Versicherungsgesellschaft genutzt. Unterschieden wird dabei in die erfolgsunabhängige sowie in die erfolgsabhängige BRE. In der heutigen Zeit wird die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung so gut wie gar nicht mehr angeboten. Im allgemeinen Sprachgebrauch der BRE geht sie mehr und mehr verloren. Erfolgsunabhängig bedeutet, dass die Krankenversicherung sich bereits im Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zu einer BRE verpflichtet, wenn der seinerseits die Voraussetzungen dazu erfüllt. Für den Versicherungsgeber ist es ein Muss, eine Pflicht; für den Versicherungsnehmer resultiert daraus ein Recht. Im anderen Falle kann die PKV von Jahr zu Jahr entscheiden, ob der wirtschaftliche Erfolg des abgelaufenen Geschäftsjahres eine BRE rechtfertigt und ermöglicht. Es ist eine Ermessensentscheidung, sozusagen eine Kannvorschrift. Der Versicherte muss abwarten, ob ihm seine Krankenversicherung das Angebot macht. In aller Regel nimmt er das dann gerne an.
Was die Beitragsrückerstattung umfasst
Mit einer Beitragsrückerstattung wird die Summe aller Tarife erfasst, wobei die Grundlage für die BRE immer der Kombitarif für die Vollversicherung ist. Wenn in dem Bereich von ambulanter, stationärer und Zahnbehandlung die Voraussetzungen für die BRE erfüllt sein, dann werden auch die Wahltarife für Krankentagegeld oder für Krankenhaustagegeld mit einbezogen. Für die Nichtbeanspruchung der Wahltarife selbst ist eine Beitragsrückerstattung nicht vorgesehen. Wer im abgelaufenen Versicherungsjahr nicht stationär im Krankenhaus behandelt worden ist, der erhält auf den Wahltarif Krankenhaustagegeld bezogen deswegen keine BRE.
Höhe der Beitragsrückerstattung
Bei vielen privaten Krankenversicherungen beläuft sich die Beitragsrückerstattung auf die Höhe von einem Monatsbeitrag. Dabei wird in aller Regel der einzelne Versicherte separat bewertet. Im Versicherungsschein ist jeder von ihnen mit seinen Tarifen aufgeführt. Die Tarife werden je Versicherungsnehmer addiert und anschließend zu einer Gesamtsumme zusammengeführt. Die wird vom Versicherungsnehmer in einer Summe bezahlt. Für die BRE prüft die PKV, welche der in der Versicherungspolice aufgeführten Versicherten dafür infrage kommen. Das kann für einen, für mehrere oder für alle gelten, muss aber nicht so sein. Hier zeigt sich der Charakter der PKV als einer personenbezogenen Versicherung mit ihren einzelnen Tarifen für jeden von ihnen.
Beitragsrückerstattung und Selbstbeteiligung
Sofern die Vollversicherung mit einer Eigenbeteiligung, dem umgangssprachlichen Selbstbehalt versehen ist, kann es für den Versicherungsnehmer zu einer Güteabwägung zwischen BRE und Abrechnungsverzicht kommen. Das geschieht zum Jahresende, sofern bis dahin noch keine Leistungen abgerechnet worden sind. Dann lohnt sich ein Vergleich, ob die BRE bei einem Verzicht auf die Leistungsabrechnung höher ist oder umgekehrt. Oftmals liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine Aussage des Versicherers über eine Beitragsrückerstattung vor. Der Versicherungsnehmer kann hoffen, aber nicht beanspruchen, dass er zeitnah darüber informiert wird. Für PKV-Abrechnungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches von drei Jahren. Dem Versicherungsnehmer gehen auch bei einem längeren Warten insofern keine Ansprüche verloren, wenn er sich bei Ausbleiben einer BRE erst anschließend zur Abrechnung entscheiden sollte.
Beitragsrückerstattung ist steuerpflichtig
Beitragsrückerstattungen müssen in der Jahressteuererklärung als Einnahme angegeben werden, wenn auf der Ausgabenseite die gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Vorsorgeaufwendung erklärt worden sind. Das ist in sich logisch und schlüssig. Auch hier kann sich der Versicherungsnehmer zumindest ungefähr ausrechnen, ob es steuerlich für ihn günstiger ist, auf die Einnahme der BRE zu verzichten, oder mit der BRE-Einnahme die Steuerlast zu erhöhen. Bei einer Abgabefrist der Jahressteuererklärung bis Ende Mai oder Ende September des Folgejahres muss sich der Versicherte hier recht bald entscheiden. Da das eine vom anderen abhängig ist, hilft ihm die gesetzliche Verjährungsfrist von mehreren Jahren wenig. Er muss in den ersten drei bis vier Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres verbindlich wissen, ob eine BRE gezahlt wird oder nicht.
Fazit
Eine Beitragsrückerstattung sollte so genommen werden, wie sie kommt; als ein Goodwill einzelner privaten Krankenversicherungen, das von Jahr zu Jahr seltener wird. Den Versicherungsnehmern ist ohnehin kaum zu vermitteln, dass die PKV einerseits Rückstellungen aus Überschüssen für BRE ansammelt, und andererseits im Jahresrhythmus sowohl die Vollversicherung als auch die Selbstbeteiligung erhöht.
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